Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Rechte des Adoptivkindes
Durch einen schriftlichen Beschluss des Gerichts auf Antrag der Annehmenden und des Wahlkindes entstehen zwischen
- dem Adoptivkind und dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen, einerseits,
und
- der adoptierenden Person oder dem adoptierenden Paar, andererseits,
die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung eines Kindes begründet werden. Das bedeutet auch, dass das Adoptivkind gegenüber der adoptierenden Person/dem adoptierenden Paar unterhalts- und erbberechtigt ist.
Adoptierende Personen können Einzelpersonen oder Paare sein, unabhängig davon, ob sie verschiedengeschlechtlich, gleichgeschlechtlich oder mit dem Geschlechtseintrag "divers" sind. Voraussetzung für die gemeinschaftliche Adoption durch zwei Personen ist, dass diese miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft leben.
Zwischen dem Wahlkind und den Verwandten der Annehmenden entstehen durch die Annahme die gleichen Rechte wie durch Abstammung, womit ein gesetzliches Erbrecht begründet wird. Gleichzeitig erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten; ein gesetzliches Erbrecht gegenüber der leiblichen Familie besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Erbrecht bei Tod des Adoptivkindes
Bei Tod des Adoptivkindes fällt der ersten Linie, d.h. den Nachkommen des Adoptivkindes, die gesamte Erbschaft zu. Hinterlässt das Adoptivkind keine Nachkommen, so erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge die Annehmenden sowie deren Verwandte. Da die rechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern durch die Annahme erlischt, haben diese und deren Nachkommen kein gesetzliches Erbrecht mehr.
Nimmt eine Person das leibliche Kind der Ehepartnerin/des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nur zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten. Das gesetzliche Erbrecht zu jenem leiblichen Elternteil, dessen Kind angenommen wurde, bleibt in diesem Fall aufrecht.
Namensrecht
Das Wahlkind erhält kraft Gesetzes als Familiennamen den gemeinsamen Familiennamen der Annehmenden oder den Familiennamen, den eine einzeln annehmende Person führt. Wenn die Annehmenden keinen gemeinsamen Familiennamen führen oder die Beibehaltung des bisherigen Namens gewünscht wird, bestehen abweichende gesetzliche Bestimmungsmöglichkeiten. Beratung zum Thema Namensrecht bietet das zuständige Standesamt.
