Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Vollzug von Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafrecht
Allgemeines zum Strafvollzug
Eine Freiheitsstrafe kann an folgenden Orten vollzogen werden: Im Haftraum
- der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug übertragen worden ist,
- der dem ständigen Aufenthalt der Bestraften/des Bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion,
- des nach dem ständigen Aufenthalt der Bestraften/des Bestraften örtlich zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses.
Bestrafte, die sich auf freiem Fuß befinden und die Strafe nicht sofort antreten, werden aufgefordert, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. durch den sofortigen Vollzug der Strafe würde die Erwerbsmöglichkeit der Bestraften/des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihr/ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet; dringende Angelegenheiten, die Angehörige betreffen, sind zu ordnen) kann der Strafvollzug auf Antrag der Bestraften/des Bestraften aufgeschoben oder unterbrochen werden.
Hinweis
Während einer Schwangerschaft oder im Fall, dass die Bestrafte entbunden hat, wird die Einleitung des Strafvollzuges bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange aufgeschoben, bis sich das Kind nicht mehr in der Pflege der Bestraften befindet; außer die Bestrafte verlangt den Vollzug. Der Aufschub darf aber höchstens bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung andauern.
Haftbedingungen
In der Verwaltungsstrafhaft sind die Bestimmungen über den Haftalltag auf eine kürzere Anhaltedauer ausgerichtet als im gerichtlichen Strafvollzug:
- Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen.
- Sie dürfen sich angemessen beschäftigen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
- Sie dürfen sich in der Regel selbst verköstigen.
- Sie dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen.
- Sie sind von Häftlingen, die nicht nach dem Verwaltungsstrafgesetz angehalten werden, tunlichst zu trennen.
- Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden.
Kosten
Häftlinge haben für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzugs zu leisten. Diese Kostenersatzpflicht entfällt allerdings für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, kein grobes Verschulden trifft. Der Kostenbeitrag wird nach Beendigung des Vollzugs durch Bescheid vorgeschrieben, sofern der Betrag nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist.
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