Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Angehörige von EU-Bürgern* und Schweizern, die selbst EU-Bürger* oder Schweizer sind – Allgemeines zum Aufenthalt in Österreich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
Angehörige von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, die selbst EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind, genießen Visumsfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten (unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit).
Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die selbst EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind, und nicht selbst die allgemeinen Voraussetzungen für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt erfüllen, sind unionsrechtlich zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt:
- Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner
- Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind und über dieses Alter hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
- Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
- Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen können
- Sonstige Angehörige,
- die von der EU-Bürgerin/dem EU-Bürger bereits im Herkunftsstaat tatsächlich Unterhalt bezogen haben,
- die mit der EU-Bürgerin/dem EU-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
- bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die EU-Bürgerin/den EU-Bürger zwingend erforderlich machen
Ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss von der Angehörigen/dem Angehörigen binnen vier Monaten ab der Einreise nach Österreich der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" ausgestellt. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhält sie/er auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts". Zudem kann ein Antrag auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (der auch als Identitätsdokument gilt) gestellt werden.
Hinweis
Alle Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist daher zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.
Für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Angehörige, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben und nach dem Meldegesetz gemeldet sind, gilt die aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.
Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, ständig ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) mitzuführen. Die Mitnahme eines Identitätsnachweises ist jedoch empfehlenswert, da Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) unter bestimmten Umständen (z.B. im Zusammenhang mit möglichen Straftaten, Verwaltungsübertretungen, dringendem Verdacht einer fehlendenden Aufenthaltsberechtigung) zur Feststellung der Identität ermächtigt sind. Beim Betreten auf frischer Tat ist auch eine Festnahme zur Identitätsfeststellung möglich. Dabei handelt es sich um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, der mit einer Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen vor dem jeweiligen Landesverwaltungsgericht bekämpft werden könnte.
Rechtsgrundlagen
- § 52 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres