Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens

Allgemeine Informationen

Das Standesamt, welches die Sterbeurkunde ausstellt, sendet eine Ausfertigung dieser Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht ( BMJ), in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Fristen

Notare sind als Gerichtskommissäre nicht grundsätzlich an Fristen, wohl aber an die Weisungen des jeweiligen Verlassenschaftsgerichts gebunden.

Ein Verlassenschaftsverfahren kann im Einzelfall schwierig und umfangreich sein, sodass das Verlassenschaftsgericht für die Beendigung des Verfahrens weitere Erhebungen benötigt. In diesem Fall ist der Gerichtskommissär von dem Einlangen der erforderlichen Informationen bzw. dem Abschluss der Erhebungen abhängig. In der Regel fordert jedes Verlassenschaftsgericht den Gerichtskommissär auf, einen Bericht darüber zu erstatten, warum ein Verlassenschaftsverfahren eine bestimmte Zeitdauer überschreitet.

Hat der Gerichtskommissär den Eindruck, dass einer der Erben das Verfahren unbegründet und zu Lasten der anderen Beteiligten verzögert, so kann er für einzelne Schritte Fristen setzen. In der Regel wird er jedoch versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. In den heimischen Notariatskanzleien sind mittlerweile einige Notare mit der Zusatzqualifikation "Mediator" tätig. Diese helfen, Konflikte zwischen den Erben zu lösen.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Das für den Sterbefall zuständige Bezirksgericht übermittelt dem nach der Verteilungsordnung ermittelten Notar (auch Gerichtskommissär) eine Sterbemitteilung. Den Notar ( ÖNK), der für Ihren Bezirk zuständig ist, finden Sie entweder auf den Seiten der Österreichischen Notariatskammer ( ÖNK) oder Sie können diesen auch telefonisch in jeder Notariatskanzlei erfragen.

Der Notar erhebt nun (bei einem Bestattungsunternehmen, an der Sterbeadresse oder durch Befassung der Gemeinde) Angehörige und schickt dann (zumeist an den Besteller des Begräbnisses) eine Einladung zur Todesfallaufnahme. Diese ergeht an Personen, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen Bescheid wissen könnten. Bei dem Termin werden diese Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs festgehalten und es wird geklärt, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Eine Auflistung der Unterlagen, die zur Todesfallaufnahme mitgebracht werden sollten, findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Es ist nicht erforderlich, dass alle erbberechtigten Personen zur Errichtung der Todesfallaufnahme kommen. Oft erfährt der Gerichtskommissär erst im Rahmen der Todesfallaufnahme, wer Partei des Verlassenschaftsverfahrens ist.

Anlässlich der Todesfallaufnahme wird mit dem Notar die weitere Abwicklung besprochen. Der Gerichtskommissär erhebt auch durch eine elektronische Anfrage beim Zentralen Testamentsregister oder beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, ob letztwillige Anordnungen des Verstorbenen vorhanden sind. Sofern ein Testament registriert wurde, wird der verwahrende Notar bzw. der verwahrende Rechtsanwalt automatisch verständigt. Dieser übersendet das Testament an den Gerichtskommissär.

Wenn überhaupt keine Vermögenswerte vorhanden sind und keine Verfügungen erforderlich sind, ist mit der Todesfallaufnahme das Verlassenschaftsverfahren auch schon wieder beendet.

Falls auf den Namen des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen ist, muss die zur Vertretung der Verlassenschaft berufene Person die Zulassungsstelle ( VVO) vom Tod des Zulassungsbesitzers verständigen. Mit der Kfz-Versicherung muss Rücksprache gehalten werden, um sicher zu gehen, dass – auch wenn die Prämie bezahlt sind – das Auto weiterhin bewegt werden darf und Versicherungsschutz besteht. Dazu ist der Notar (der Gerichtskommissär im konkreten Verlassenschaftsverfahren) zu kontaktieren, damit durch eine allfällige Abmeldung nicht in die Rechte der anderen Verfahrensparteien, zumeist Erben oder Pflichtteilsberechtigte, eingegriffen wird.

Einantwortungsbeschluss

Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbe ist. Die Vorlage eines Einantwortungsbeschlusses ist beispielsweise notwendig bei der:

Achtung

Zum Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge ist ein Einantwortungsbeschluss mit Rechtskraftstempel vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Eine Auflistung der Unterlagen, die zur Todesfallaufnahme mitgebracht werden sollten, findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Zusätzliche Informationen

Die Verlassenschaft übersteigt nicht den Wert der Begräbniskosten

Sollte die Todesfallaufnahme ergeben, dass der Wert der Verlassenschaft die Verbindlichkeiten, insbesondere die Begräbniskosten, nicht übersteigt, wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Gerichtsbeschluss beendet: sog. "Aktiven der Verlassenschaft an Zahlungs statt".

Der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, wird zumeist die vorhandene Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen, d.h. sie wird mittels Gerichtsbeschluss ermächtigt, über den vorhandenen Nachlass zu verfügen (unabhängig davon, ob der Betreffende auch erbberechtigt ist).

Verlassenschaftsvermögen übersteigt die Passiven (Verlassenschaftsverbindlichkeiten)

Sollte Verlassenschaftsvermögen vorhanden sein, das die Passiven übersteigt, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Der Gerichtskommissär holt die erforderlichen Auskünfte über das vorhandene Verlassenschaftsvermögen ein und gewinnt damit einen Überblick über die Vermögenslage. Die gesetzlichen oder testamentarischen Erben werden zu einem weiteren Termin eingeladen.

Um an die Erbschaft gelangen zu können, ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung erforderlich. Dies ist deshalb erforderlich, da niemand gezwungen werden kann, ein Erbe anzutreten. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Erbantrittserklärung:

Achtung

Mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung "erbt" man allerdings nicht nur die Aktiva (das Vermögen) der  Verlassenschaft, sondern auch die Passive (die Schulden).

Rechtsgrundlagen

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer