Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Rechtsquelle
§ 5 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz