Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Vorführung und Beugehaft
Vorführung
Im Ermittlungsverfahren
Personen haben einer Vorladung zu einem bestimmten Termin zur Vernehmung (sei es als Beschuldigter oder als Zeuge) Folge zu leisten. Bleiben ordnungsgemäß geladene Personen unentschuldigt fern, können sie von den Sicherheitsbehörden zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.
Bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr kann die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten wurde, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.
Im Hauptverfahren
Bleiben ordnungsgemäß geladene Zeugen unentschuldigt der Hauptverhandlung fern, kann der Richter deren unverzügliche Vorführung anordnen. Ist dies nicht möglich, kann das Gericht im Ermittlungsverfahren getätigte Aussagen verlesen oder die Hauptverhandlung vertagen. Zudem kann über den ausgebliebenen Zeugen gleichzeitig eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Muss die Hauptverhandlung vertagt werden, kann der ausgebliebene Zeuge zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet werden.
Erscheint der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung, entscheidet das Gericht je nach Situation in Abwesenheit des Angeklagten oder vertagt die Hauptverhandlung und ordnet gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten an.
Beugemittel
Verweigert eine Person, die nicht der Straftat verdächtigt wird, eine gesetzlich verpflichtende Handlung, können Beugemittel verhängt werden. Diese Beugemittel reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in wichtigen Fällen maximal sechs Wochen betragen kann.
Zeugen können etwa – sofern sie zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch die Anwendung von Beugemitteln zur Aussage bewegt werden. Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugemittel erreicht werden.
Die Anordnung derartiger Zwangsmittel kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilverfahren ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
