Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Feststellung des Hirntodes

Der Hirntod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wird der Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Ethik und Gesetz folgen dieser Definition.

Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.

Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.

Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.

Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.

Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.

Mit der Diagnose "Hirntod" ist der Tod eines Menschen eindeutig festgestellt.

Weiterführende Links

Organspende von Verstorbenen: Hirntod Diagnostik (→ Österreichisches Gesundheitsportal)

Rechtsgrundlagen

§ 6 Organtransplantationsgesetz

 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz