Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Fischen in Oberösterreich – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Fischer müssen bei der Ausübung des Fischfangs grundsätzlich

  • eine gültige Jahresfischerkarte samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabe oder
  • eine in Oberösterreich gültige, in einem anderen Bundesland oder – bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben – im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild (ohne Lichtbild in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis) jeweils samt Einzahlungsnachweis der oö.  Jahresfischerkartenabgabe oder
  • eine gültige Gastfischerkarte in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis

und

  • eine schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers

bei sich führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht aushändigen.

Personen unter 12 Jahren dürfen den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt ist, ausüben, sofern die Lizenzbestimmungen insgesamt eingehalten werden. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Jahresfischerkarte und Fischerprüfung

Die Jahresfischerkarte ist erstmalig auf Antrag vom Oberösterreichischen Landesfischereiverband auszustellen; mit der Entrichtung der oö. Jahresfischerkartenabgabe wird sie für das jeweilige Kalenderjahr gültig (das gilt sinngemäß für in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimationen).

Folgende Voraussetzungen müssen für die Erlangung für die Jahresfischerkarte erfüllt werden:

  • Alter: Ab 12 Jahren
  • Nachweis der fischereilichen Eignung
  • Erklärung des Antragstellers, dass kein Verweigerungsgrund vorliegt (z.B. Bestrafung wegen Verwendung verbotener Fangmittel)

Bei erstmaliger Beantragung einer Fischerkarte muss der Antragsteller den Nachweis der fischereilichen Eignung erbringen. Diese besagt, dass er die für die Ausübung des Fischfangs unerlässlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt. Der Nachweis kann auf verschiedene Arten erbracht werden, z.B. durch Teilnahme an einer Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung. Solche Unterweisungen werden regelmäßig vom Oberösterreichischen Landesfischereiverband durchgeführt. Nachgewiesen gilt sie durch eine in einem anderen Bundesland erworbenen fischereilichen Eignung, wenn dieser Nachweis im jeweiligen Bundesland die Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs bildet und gegenseitige Anerkennung zwischen den Bundesländern erfolgt.

Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt unter anderem auch dann als erbracht, wenn der Antragsteller eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Gastfischerkarte

Gastfischerkarten des Landes Oberösterreich werden auf Antrag des Bewirtschafters vom Oberösterreichischen Landesfischereiverband ausgestellt. Sie sind für einen Zeitraum von drei Wochen gültig. Fischergäste müssen bereits 12 Jahre alt sein und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Gastfischerkarten lösen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Oö. Fischereigesetz 2020

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion