Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Vererben innerhalb der EU – Allgemeine Informationen
Aufenthalt vor Staatszugehörigkeit
Die Staatsbürgerschaft des Erblassers hat beim Vererben keine Bedeutung. Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Mit Ausnahme von Irland und Dänemark ist diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU anwendbar.
Entscheidend für die Frage nach zuständigen Gerichten und anwendbarem Recht ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen. Für Österreicher, die auf Mallorca oder Teneriffa überwintern, das restliche Jahr aber in der Heimat verbringen, wird sich nichts ändern. Sehr wohl aber für jene, deren Lebensmittelpunkt im Ausland ist – in der EU-Verordnung "gewöhnlicher Aufenthalt" genannt. Wenn ein nicht-österreichischer EU-Bürger also in Österreich lebt und hier stirbt, werden künftig österreichische Gerichte für das Verlassenschaftsverfahren zuständig sein. Sie werden dabei ausschließlich österreichisches Recht anwenden, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.
Doppelgleisigkeiten bei alter Rechtslage
Ein Beispiel: Ein Österreicher lebt im Ruhestand zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem Haus in der Toskana, die Tochter lebt in Österreich, der Sohn in Deutschland. Welches Gericht wäre im Fall seines Todes zuständig und welches Recht gilt? Bisher wäre österreichisches Recht von einem italienischen Gericht anzuwenden gewesen, zumindest was die Immobilie des Verstorbenen in Italien betrifft. Besitzt er auch ein Wertpapierkonto und eine Wohnung in Österreich, kam dann noch ein Verfahren in Österreich dazu. Die neue Rechtslage räumt mit diesen Doppelgleisigkeiten auf: Die gesamte Rechtsnachfolge unterliegt stets dem Recht jenes Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hier bedeutet es also italienisches Erbrecht, von einem italienischen Gericht gesprochen – sofern der Erblasser nichts anderes in seinem Testament festgehalten hat.
Wahlfreiheit für Erblasser
Um seinen Angehörigen sprachliche Hürden und Zeit zu sparen oder auch, weil er alles seiner Lebensgefährtin vererben möchte und möglichst wenig den Kindern, mit denen er kaum Kontakt hat, kann der Erblasser in seinem Testament festlegen, welches Recht zur Anwendung kommen soll, wenn er verstirbt. So lässt sich per Rechtswahl abweichend fixieren, dass das Erbrecht des Landes anwendbar sein soll, dessen Staatsbürgerschaft man besitzt. Die Wahl des österreichischen Erbrechts bedeutet in unserem Beispiel die Reduktion des Erbteils der beiden Töchter auf ihren Pflichtteil, womit den Kindern jeweils ein Viertel (d.h. zusammen die Hälfte) seines Erbes zusteht. Die andere Hälfte kann er der Lebensgefährtin per Testament vermachen. Zum Vergleich: Nach italienischem Recht hätten die Kinder zusammen zwei Drittel als Pflichtteile erben müssen, die Lebensgefährtin hätte nur ein Drittel erhalten können.
Tipp
Fallbeispiele zur Veranschaulichung der Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung in der Praxis finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Bei Unsicherheit bezüglich der Regelungen in einem vorhandenen Testament oder in Bezug auf eine geplante letztwillige Verfügung sollte ein Notar bzw. ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Eine erste Rechtsauskunft ist in jedem österreichischen Notariat kostenfrei. Darüber hinaus bieten die Rechtsanwaltskammern Österreichs ein erstes, kostenloses Orientierungsgespräch im Rahmen der "Ersten Anwaltlichen Auskunft".
Erbschaftssteuer
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt keine erbschaftsteuerrechtlichen Angelegenheiten. Ob im Zuge einer Verlassenschaft eine Erbschaftssteuer zu entrichten ist, ergibt sich aus dem nationalen Recht des Landes des Erblassers oder des Erben bzw. aus von dem jeweiligen Land abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen; solche Abkommen verhindern, dass – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – mehrfach Erbschaftssteuer oder sonstige im Zusammenhang mit der Erbschaft anfallende Steuern (wie liegenschaftsbezogene Steuern) gezahlt werden müssen.
Die Steuerpflicht im Zusammenhang mit dem erbrechtlichen Erwerb von Liegenschaften bestimmt sich grundsätzlich nach dem Lagestaat der entsprechenden Liegenschaft.
Hinweis
Nach österreichischem Recht fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer (→ USP) zu entrichten. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen (→ USP).
Weiterführende Links
- Notar Suche (→ ÖNK)
- Österreichische Notariatskammer (→ ÖNK)
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (→ ÖRAK)
- Erste Anwaltliche Auskunft (→ ÖRAK)
- Grenzüberschreitende Erbschaftsplanung (→ Your Europe)
- Abwicklung grenzüberschreitender Erbschaftssachen (→ Your Europe)
- Erbrecht – Europäisches Justizportal (→ EK)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer