Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeine Informationen
Gewisse Anschaffungen können oft nur über eine Fremdfinanzierung getätigt werden. In diesem Fall können Banken das notwendige Kapital zur Verfügung stellen. Dies bedeutet, dass die Bank einen Kredit vergibt.
Der Begriff "Kredit" stammt aus dem Lateinischen. Er leitet sich vom Wort "credere" (glauben, vertrauen) ab. Bei der Kreditvergabe ist eine solide Vertrauensbasis zwischen Kreditgeberin/Kreditgeber und Kreditnehmerin/Kreditnehmer sehr wichtig. Die Kreditgeberin/der Kreditgeber (im Regelfall die Bank) vertraut auf die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldbetrags und die Bezahlung der Zinsen. Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer vertraut auf die Auszahlung des vereinbarten Geldbetrags zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Wer einen Kredit aufnimmt, muss für diese Leistung bezahlen. Daher sollte in jedem Fall genau überlegt werden, ob die Kreditfinanzierung wirklich der richtige Weg ist, um die Anschaffung zu tätigen. Grundsätzlich sollten Kredite nur für längerfristige Investitionen aufgenommen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass den offenen Kreditraten immer auch noch ein gewisser Wert der mit dem Kredit angeschafften Güter gegenübersteht. Als Grundregel gilt daher, dass die Kreditlaufzeit die voraussichtliche Nutzungsdauer der mit Fremdgeld finanzierten Anschaffungen nicht übersteigen sollte.
Seit dem 2010 ist aufgrund einer EU-Richtlinie das neue Verbraucherkreditgesetz in Kraft, das zahlreiche Schutz- und Informationsbestimmungen zugunsten der Verbraucherinnen/Verbraucher enthält. Seit 2016 gibt es − aufgrund einer weiteren EU-Richtlinie − für Liegenschaftskredite besondere Bestimmungen, die im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) geregelt sind.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Verbraucherkreditgesetz (VKrG)
- Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz