Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Zulassung von ausländischen Studierenden ohne EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit

Allgemeine Informationen

Für die Aufnahme von ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern (oder Staatenlosen) als ordentliche Studierende an Österreichs Universitäten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Studienwerberin/der Studienwerber hat ein Reifeprüfungszeugnis, bei dem kein wesentlicher Unterschied besteht (was entweder durch Abkommen geregelt ist oder vom Rektorat im Einzelfall festgestellt wird, allenfalls mit Auflagen), oder die Studienwerberin/der Studienwerber hat eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung vorzulegen.
  • Überdies muss die Studienwerberin/der Studienwerber über für einen erfolgreichen Studienfortgang notwendige Deutschkenntnisse bzw. der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird, verfügen. Kann der Nachweis der ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, ist eine Ergänzungsprüfung im Rahmen eines Universitätslehrganges vor der Zulassung zum angestrebten Studium abzulegen. Die Zulassung zum diesem Universitätslehrgang setzt jedoch Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest im Ausmaß des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) voraus.

Fristen

Es gilt grundsätzlich die allgemeine Zulassungsfrist bis spätestens 5. September oder 5. Februar jeden Jahres für das unmittelbar darauf folgende Semester, sofern die Universität für ausländische Studienwerberinnen/Studienwerber keine abweichende besondere Zulassungsfrist festgesetzt hat.

Ausnahme: Für ausländische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die Österreicherinnen/Österreichern gleichgestellt sind, gelten dieselben Zulassungsfristen wie für Inländerinnen/Inländer.

Gleichgestellt sind EU- und EWR-Bürgerinnen/-Bürger und in der Personengruppenverordnung 2018 aufgezählte Personen.

Bei künstlerischen Studienrichtungen gelten für Ausländerinnen/Ausländer dieselben Zulassungsfristen wie für Inländerinnen/Inländer, die Aufnahme erfolgt aufgrund der Zulassungsprüfung über die künstlerische Eignung.

Zuständige Stelle

Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.

Weitere Informationen bezüglich der erforderlichen Unterlagen bzw. Kosten für die Teilnahme an Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren erteilt die Studienabteilung der jeweiligen Universität.

Zusätzliche Informationen

Auskünfte über die Anerkennung von Reifeprüfungszeugnissen und Prüfungen erteilt Ihnen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw. die jeweilige Universität.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 31. August 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung