Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Familienhospizkarenz-Härteausgleich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die zum Zweck der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine Arbeitsfreistellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung (Familienhospizkarenz) in Anspruch nehmen, können bei daraus entstehender finanzieller Notlage (Haushaltseinkommen einschließlich Pflegekarenzgeld unterschreitet den Grenzwert) während des Karenzierungszeitraums einen monatlichen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten.
Mit dem Zuschuss soll erreicht werden, dass im Einzelfall das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen auf 850 Euro monatlich pro Person angehoben wird. Die Höhe des monatlichen Zuschusses ist jedenfalls mit der Höhe des durch die Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt.
Hinweis
Weitere Informationen zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten Sie beim Familienservice des Bundeskanzleramtes, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.
Voraussetzungen
Es muss sich um eine Karenzierung unter vollständigem Entfall der Bezüge handeln. Die Antragstellerin/der Antragsteller darf über kein weiteres unselbstständiges Einkommen verfügen. Weiters muss das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch den Entfall der Bezüge unter 850 Euro monatlich pro Person liegen.
Das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen erhält man durch Division des Haushaltsnettoeinkommens durch den Haushaltsfaktor. Das Haushaltsnettoeinkommen ist die Summe der Nettoeinkommen aller Personen im Haushalt (inklusive Transferleistungen und Pflegekarenzgeld, jedoch ohne Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und Pflegegeld). Der Haushaltsfaktor ergibt sich aus der Anzahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Personen.
Zuständige Stelle
Das Bundeskanzleramt - Sektion Familie und Jugend, Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien
Hinweis
Die Antragstellung erfolgt im Postweg über das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark – die Adresse befindet sich auf dem Formular.
Verfahrensablauf
Bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber oder dem Arbeitsmarktservice (AMS) treffen.
Leistungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich müssen Sie beantragen. Ein Antragsformular erhalten Sie am Ende dieser Seite, beim Arbeitsmarktservice oder eventuell auch bei Ihrer Dienstgeberin/Ihrem Dienstgeber.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise des monatlichen Einkommens: z.B. durch Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Pensionsbescheid, Bescheid der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, Pachtvertrag etc.
Die erforderlichen Unterlagen können Sie auch als Kopien einreichen.
Kosten
Die Beantragung des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Familienhospizkarenz-Zuschuss (BKA)
- Familienhospizrechner (BKA) (zur Berechnung der Obergrenze für das Haushaltsnettoeinkommen im konkreten Fall)
- Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (SMS)
Rechtsgrundlagen
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs
Zum Formular
Familienhospizkarenz-Härteausgleich – Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt