Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Strafbarkeit von Belästigung im Internet

Cyber-Mobbing und Cyber-Stalking führen nicht nur zu großem Leidensdruck bei den Opfern. Verschiedene Handlungen können für die Täterinnen/Täter auch rechtliche Konsequenzen haben.

Strafbarkeit von Cyber-Mobbing

Seit dem 1. Jänner 2016 ist Cyber-Mobbing strafbar. Der im Strafgesetzbuch (StGB) verwendete Titel des Delikts lautet "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems".

Strafbares Verhalten

Strafbar ist folgendes Verhalten, wenn dieses geeignet ist, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen:

Die Täterin/der Täter

  • begeht eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person, die für eine größere Zahl von Menschen (in etwa 10 Personen) für eine längere Zeit wahrnehmbar ist (z.B. das Beleidigen einer Person in einem Gruppenchat),
  • macht eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen (in etwa 10 Personen) für eine längere Zeit wahrnehmbar (z.B. das Versenden von Nacktfotos).

Das Gesetz spricht von Handlungen, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems erfolgen. Das sind z.B. Handlungen über SMS, E-Mails oder Anrufe bzw. Nachrichten über Messenger (wie z.B. WhatsApp) oder soziale Netzwerke (wie z.B. Instagram, Facebook).

Was genau unter dem Begriff "für eine längere Zeit" zu verstehen ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Strafbare Handlungen gegen die Ehre sind vor allem üble Nachrede und Beleidigung. Es geht dabei aber nicht um das persönliche Empfinden der betroffenen Person, sondern um eine objektive Nachvollziehbarkeit der Ehrverletzung.

Unter den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person fallen z.B. das Sexualleben, der sensible Bereich des Familienlebens, religiöse Ansichten und Krankheiten. Bildaufnahmen (davon umfasst sind auch Videoaufnahmen) des höchstpersönlichen Lebensbereiches können solche des Opfers selbst sein, aber beispielsweise auch dessen Wohnräume erfassen.

Strafdrohung

Bei Verstoß gegen die Strafbestimmung "Cyber-Mobbing" ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu rechnen.

Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigten Person zur Folge, begeht die Täterin/der Täter über ein Jahr fortgesetzt derartige Tathandlungen gegen diese Person oder sind die Tathandlungen länger als ein Jahr wahrnehmbar, so ist die Täterin/der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Strafbarkeit von (Cyber-) Stalking

Auch Stalking ist in Österreich strafbar. Der im Strafgesetzbuch (StGB) verwendete Titel des Delikts lautet "beharrliche Verfolgung".

Strafbar ist folgendes Verhalten, wenn dieses geeignet ist, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen und es über längere Zeit hindurch fortgesetzt wird:

Die Stalkerin/der Stalker

  • sucht die räumliche Nähe des Opfers,
  • stellt mithilfe von Telekommunikation oder durch sonstige Kommunikationsmittel oder durch Dritte den Kontakt zum Opfer her,
  • bestellt unter Verwendung der persönlichen Daten des Opfers Waren oder Dienstleistungen in dessen Namen,
  • bewegt unter Verwendung der persönlichen Daten des Opfers Dritte dazu, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen,
  • veröffentlicht Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Opfers ohne dessen Zustimmung.

Die möglichen Maßnahmen gegen Stalkerinnen/Stalker reichen von Wegweisung über Betretungsverbote bis hin zur Festnahme.

"Cyber-Stalking" ist eine Form von Stalking, bei der das Internet oder andere Kommunikationstechnologien verwendet werden.

Weitere gesetzliche Bestimmungen

Neben den Straftatbeständen des "Stalkings" und des "Cyber-Mobbings" gibt es auch andere gesetzliche Bestimmungen, die erfüllt sein können:

  • Strafgesetzbuch
    • Nötigung
      Es ist verboten, jemand anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (z.B. Wenn du … nicht tust, stelle ich Nacktfotos von dir ins Internet).
    • Üble Nachrede
      Es ist verboten, jemandem in Gegenwart einer dritten Person den Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder Eigenschaft zu machen oder ihn eines unehrenhaften Verhaltens zu beschuldigen (z.B. Faschist, Nazi, Rechtsextremist etc.).
    • Beleidigung
      Es ist verboten, eine Person in der Öffentlichkeit zu beschimpfen oder zu verspotten (z.B. dumm, dämlich, gestört etc.).
    • Datenbeschädigung
      Es ist verboten, automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten einer anderen Person zu verändern, zu löschen oder sonst unbrauchbar zu machen.
    • Kreditschädigung
      Das Behaupten von unrichtigen Tatsachen, wenn dadurch das Fortkommen der Person gefährdet wird, ist verboten.
    • Pornografische Darstellungen Minderjähriger
      Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildern mit sexuellem Fokus auf unter 18-Jährige ist verboten.
    • Verleumdung
      Jemand anderen einer strafbaren Handlung zu verdächtigen, obwohl klar ist, dass der Vorwurf nicht zutrifft und dieser auf Grund der Verdächtigung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft ausgesetzt ist, ist verboten (z.B. der A hat gestern den B niedergeschlagen).
  • Urheberrechtsgesetz
    • Briefschutz
      Die öffentliche Verbreitung von vertraulichen Aufzeichnungen ist verboten, wenn dadurch die berechtigten Interessen der Verfasserin/des Verfassers verletzt werden.
    • Bildnisschutz – das Recht am eigenen Bild
      Die Veröffentlichung von Fotos, die die Abgebildeten bloßstellen, ist verboten.
  • Mediengesetz
    Das Mediengesetz gilt auch für öffentliche Websites. Opfer von übler Nachrede, Beschimpfungen, Verspottung sowie Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs können nach dem Mediengesetz Schadenersatz fordern.
  • Jugendschutzgesetz
    In Österreich gibt es von Bundesland zu Bundesland leichte Unterschiede in den Jugendschutzgesetzen. In ganz Österreich ist jedoch die Weitergabe von z.B. pornografischen oder gewalttätigen Inhalten an Jugendliche verboten. Jugendliche dürfen solche Inhalte auch nicht besitzen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 11.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion