Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Obsorge durch minderjährige Mütter
Die Obsorgeberechtigte/der Obsorgeberechtigte hat das Recht und die Pflicht gegenüber minderjährigen Kindern, diese zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten.
Die Obsorge besteht aus:
- Pflege und Erziehung
- Vermögensverwaltung
- Gesetzliche Vertretung
Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist (d.h. noch nicht 18 Jahre alt ist), hat sie/er jedoch nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.
Daher ist der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger (früher: Jugendamt genannt) kraft Gesetzes mit einem Großteil der Obsorge für das Kind der minderjährigen Mutter betraut. Die Obsorge für Kinder von minderjährigen Müttern ist somit zwischen der Mutter und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geteilt. Gibt es jedoch eine geeignete volljährige Person im Umfeld der minderjährigen Mutter, die bereit ist, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung für das Kind zu übernehmen, kann ein entsprechender Antrag beim Pflegschaftsgericht gestellt werden.
Für die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung ist, wenn keine andere volljährige Person aus dem Umfeld der Mutter damit betraut wird, der Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig. Die gesetzliche Vertretung kommt dann dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach außen (Außenverhältnis) in allen Bereichen, somit auch im Bereich der Pflege und Erziehung, zu. Der minderjährigen Mutter steht lediglich im sogenannten Innenverhältnis die Pflege und Erziehung zu. Gesetzlich vertreten kann sie das Kind auch in diesem Bereich nicht.
Pflege und Erziehung im Innenverhältnis bedeutet, dass die Mutter das Kind versorgt, pflegt, wäscht, wickelt und dafür sorgt, dass das Kind beaufsichtigt und keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Wenn das Kind krank ist, bringt sie das Kind zur Ärztin/zum Arzt.
Außenverhältnis bedeutet die Vertretung des Kindes nach außen, z.B. gegenüber Behörden oder Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Wenn z.B. eine Operation oder eine invasive (Eingriff in den Körper) Untersuchung oder Behandlung notwendig ist, braucht die Ärztin/der Arzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters des Kindes – also in diesem Fall des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
Der Kinder- und Jugendhilfeträger muss Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit betreffend dieses Kind informieren, außer wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird.
In der Regel erfährt der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger durch das Geburtsspital von der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter. Daraufhin setzt sich der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Mutter und deren Familie in Verbindung, um das Thema Obsorge zu besprechen.
Rechtsgrundlagen
§§ 158, 207, 209 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz