Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten

Allgemeine Informationen

Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden – sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung – grundsätzlich nur mehr dann berücksichtigt, wenn dafür nachträglich Beiträge entrichtet werden. Sie gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

Im neuen harmonisierten System wurde der bisherige Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt. Die Beitragsgrundlage, von der die Beiträge ab 1. Jänner 2005 entrichtet werden, wird am Pensionskonto gutgeschrieben.

Voraussetzungen

Der Nachweis von Zeiten, in denen ab einem Alter von 15 Jahren eine inländische öffentliche Ausbildungsstätte absolviert wurde:

  • Mittlere oder höhere Schule
  • Akademie oder verwandte Lehranstalt
  • Hochschule oder Kunstakademie
  • Lehrinstitut für Dentisten

Fristen

Der Antrag muss vor dem Pensionsstichtag gestellt werden.

Zuständige Stelle

Jeder Pensionsversicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde.

Verfahrensablauf

Inländische Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten können jeweils höchstens in folgendem Ausmaß nachgekauft werden:

Schultyp Höchstausmaß
Mittlere Schule
z.B. Handelsschule
24 Monate
Höhere Schule oder Akademie
(z.B. AHS, HTL, HAK)
36 Monate
Hochschule
Kunstakademie
72 Monate

Nachgekaufte Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Nachkaufbar sind:

  • Zwölf Monate für jedes anrechenbare Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr des 15. Geburtstages begonnen hat
  • Sechs Monate für jedes anrechenbare Hochschulsemester
  • Gesamte Dauer von Ausbildungsmonaten

Es besteht die Möglichkeit, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten bereits während der Ausbildung, des Schulbesuches oder des Studiums nachzukaufen, sofern schon eine Versicherungszeit (z.B. durch eine Ferialpraxis) erworben wurde.

Bei der Witwenpension/Witwerpension und der Waisenpension zählen Schulzeiten weiterhin ohne Beitragsleistung als Ersatzzeiten.

Rückzahlung von nachgekauften Schulzeiten

Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten werden in der Regel dann anspruchs- oder leistungswirksam, wenn für diese Zeiten ein entsprechender Beitrag (nach)entrichtet wird.

Wenn infolge pensionsrechtlicher Änderungen die Situation entsteht, dass die nachgekauften Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden, müssen die bereits entrichteten Beiträge für Pensionen mit einem Stichtag ab 1. Jänner 2004 von Amts wegen zurückbezahlt werden.

Hinweis

Für Pensionen mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 wurde eine Beitragserstattung nur auf Antrag vorgenommen.

Erforderliche Unterlagen

Formular "Pensionsversicherung – Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten"

Hinweis

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

Kosten

Die Höhe des Beitrages ist von der im Zeitpunkt des Antrags auf Nachkauf gültigen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abhängig.

Kosten bei einer Antragstellung im Jahr 2024:

  • Mittlere und höhere Schule sowie Hochschule: 1.381,68 Euro monatlich
  • Erfolgt der Nachkauf durch Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, erst nach dem 60. Geburtstag, werden diese Beiträge durch Heranziehung eines Risikofaktors von 2,34 erhöht. Der Nachkauf ab 60 Jahren ist somit im Jahr 2024 mit Kosten von 3.233,13 Euro für ein Schul- bzw. Hochschulmonat verbunden.

Es können beliebig viele Monate bis zum angegebenen Höchstmaß nachgekauft werden.

Der Beitrag kann ohne Höchstgrenze zur Gänze als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer (→ USP) geltend gemacht werden.

Die Bezahlung des Beitrages ist auch in Raten möglich. Die Gesamtzahl der Raten darf das Dreifache der nachzukaufenden Monate nicht überschreiten (wenn z.B. zwölf Monate nachgekauft werden, darf die Gesamtzahl der Raten höchstens 36 betragen). Bei der Festsetzung der Raten sind die Einkommens- und Familienverhältnisse der Versicherten/des Versicherten zu berücksichtigen.

Achtung

Wird die Ratenzahlung ohne triftigen Grund unterbrochen, ist die Beitragshöhe entsprechend dem Alter neu zu berechnen.

Zusätzliche Informationen

Für ab 1. Jänner 2005 liegende Zeiten ist im neuen harmonisierten System dieser bisherige Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt.

Entfall des Risikozuschlages für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind

Der Risikozuschlag beim Einkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten findet nur auf jene Personen Anwendung, deren Pensionsberechnung sich ausschließlich nach dem Altrecht richtet. D.h. für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, entfällt der Risikozuschlag.

Ein bereits geleisteter Risikozuschlag wird gegebenenfalls zurückerstattet.

Rechtsgrundlagen

Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

Zum Formular

Pensionsversicherung – Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten

Letzte Aktualisierung: 28. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz