Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Umweltinformation – Mitteilungsbeschränkungen

Trotz der freien Zugänglichkeit bestimmter Informationen gibt es Einschränkungen der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht aus besonderen Gründen.

In folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Weitergabe von Umweltinformationen (sogenannte Mitteilungsschranken):

  • Die gewünschten Informationen beziehen sich auf interne Mitteilungen.
  • Das Ansuchen auf Zugang zu Umweltinformationen wurde missbräuchlich gestellt.
  • Das Ansuchen ist zu allgemein.
  • Das Ansuchen bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, auf noch in Bearbeitung befindliche Schriftstücke oder auf nicht aufbereitete Daten.

Neben den jedenfalls frei zugänglichen Informationen können auch alle anderen zur Verfügung gestellt werden, sofern ihre Bekanntgabe sich nicht negativ auf die folgenden Punkte auswirkt (sogenannte Ablehnungsgründe) bzw. keine Mitteilungsschranken vorliegen:

  • internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung
  • den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen
  • die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, die nach dem Datenschutzgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung schutzwürdig sind
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt werden
  • Rechte an geistigem Eigentum
  • die Vertraulichkeit von Beratungen durch informationspflichtige Stellen
  • laufende Gerichtsverfahren, eine faire Verhandlungsführung oder straf- oder disziplinarrechtliche Untersuchungen einer Behörde

Das Gesetz sieht vor, dass die oben angeführten Mitteilungsbeschränkungen eng auszulegen sind. Entscheidend ist im Einzelfall auch, ob ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen besteht. Das ist vor allem der Fall, wenn die gewünschten Informationen den Schutz

  • der Gesundheit,
  • vor schweren Umweltbelastungen oder
  • der Rechte und Freiheiten anderer

betreffen.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Umweltinformationsgesetz (UIG)

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie