Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Kontoerstgutschrift

Für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und mindestens einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, BSVG, GSVG, FSVG) vor dem 1. Jänner 2005 erworben haben, ist eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu errechnen. Dabei werden alle bis 31. Dezember 2013 in Österreich erworbenen Anwartschaften berücksichtigt.

Hinweis:

Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.

Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wird zunächst eine fiktive Alterspension nach dem Altrecht (Ausgangsbetrag), unter Annahme des Regelpensionsalters und einem Stichtag zum 1. Jänner 2014 berechnet:

Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.

Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor aus 2013 aufgewertet.

Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.

Pro Versicherungsjahr werden 1,78 Prozent als Steigerungsbetrag gewertet.

Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit den entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag.

Der Vergleichsbetrag wird nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelt.

Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz