Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Verfahren vor den Gerichten

Allgemeine Informationen

Es besteht die Möglichkeit für betroffene Personen, bei abgewiesenen Anträgen auf Pflegegeld oder bei zu niedriger Einstufung die getroffene Entscheidung überprüfen zu lassen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Überprüfung ist ein Bescheid. Sollten die jeweiligen Personen mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sein, haben diese die Möglichkeit, gegen den Bescheid eine Klage einzubringen. Das Einbringen der Klage kann entweder beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht, beim Bezirksgericht des zuständigen Gerichtsortes oder beim Entscheidungsträger erfolgen.

Die Klage kann schriftlich in zweifacher Ausfertigung eingebracht werden oder während des Amtstages des zuständigen Gerichts mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Fristen

Wichtig ist, dass die Klage innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides eingebracht wird.

Zuständige Stelle

Das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)

Verfahrensablauf

Die Klage muss enthalten:

  • Die Darstellung des Streitfalles
  • Bezeichnung der geltend gemachten Beweismittel (z.B. ärztliche Gutachten, auf die der jeweilige Pflegebedarf gestützt wird)
  • Ein bestimmtes Begehren (z.B. "Ich beantrage Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß.")
  • Als Beilage den angefochtenen Bescheid im Original oder in Kopie

Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Das Gericht wird dann die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen und erforderlichenfalls neue Gutachten von gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen einholen.

In diesem Gerichtsverfahren (erste Instanz) besteht vor dem Sozialgericht kein Vertretungszwang. Der Rechtsstreit kann also auch selbst geführt werden. Wenn sich die jeweiligen Personen vertreten lassen wollen, sind dazu bei Gerichten erster Instanz unter anderem folgende von diesen bevollmächtigte Personen berechtigt:

  • Jede geeignete Person des Vertrauens (z.B. Ehegattin/Ehegatte, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, volljährige Kinder oder Enkelkinder, Eltern); über deren Eignung entscheidet das Gericht
  • Funktionärinnen/Funktionäre sowie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interessenvertretung (z.B. Arbeiterkammer) oder einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (z.B. Gewerkschaft)
  • Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte; in diesem Fall müssen allerdings die Betroffenen für die Anwaltskosten aufkommen, wenn diese den Prozess verlieren

In diesem Verfahren entstehen durch die Einbringung von Schriftsätzen und Vollmachten grundsätzlich keine Gerichtskosten und Stempelgebühren. Auch medizinische Gutachten durch die Gerichtssachverständigen kosten nichts. Das Gericht entscheidet mit Urteil.

Oberlandesgericht

Sollte auch mit diesem Urteil Unzufriedenheit bestehen, kann die Entscheidung beim Oberlandesgericht überprüft werden. Zuerst sollten sich die Betroffenen jedoch Klarheit über die Erfolgschancen bei dieser zweiten Instanz verschaffen. Die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz muss schriftlich beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden, und zwar binnen vier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Urteils.

Wurde das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, muss die Berufung gegen das Urteil sofort mündlich oder schriftlich binnen 14 Tagen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls angemeldet werden. In diesem Fall wird das Urteil anschließend schriftlich ausgefertigt und den beiden Parteien zugestellt. Erst mit der Zustellung des Urteils beginnt die vierwöchige Frist für die Einbringung der eigentlichen Berufung.

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht müssen sich die jeweiligen Personen von qualifizierten Personen (Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Funktionärinnen/Funktionären sowie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigung) vertreten lassen.

Oberster Gerichtshof

Fällt auch das Oberlandesgericht eine Entscheidung, die nicht den Vorstellungen der Klägerin/des Klägers entspricht, kann diese/dieser die Pflegegeldangelegenheit vom Obersten Gerichtshof überprüfen lassen. In dieser dritten und letzten Instanz muss die Klägerin/der Kläger aber vor Gericht unbedingt von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt vertreten werden. Das Rechtsmittel, das gegen ein Urteil zweiter Instanz eingelegt wird, nennt man Revision. Die Revision muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt verfasst werden und binnen vier Wochen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden. Die Entscheidung, ob die Revision Erfolg hat oder nicht, trifft der Oberste Gerichtshof.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz