Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Bahnreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU
Bahnunternehmen bzw. Betreiberinnen/Betreiber von Bahnhöfen sind EU-rechtlich verpflichtet, Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung das Bahnsystem bestmöglich zugänglich zu machen und neue Infrastruktur zu verbessern. Das österreichische Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verlangt sogar, dass öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind.
Bahnunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung befördern. Die Beförderung darf von einem Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden. In diesem Fall ist es verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich und unter Angabe von Gründen die Ablehnung zu erklären.
Fahrgäste müssen den Bedarf an benötigten Hilfeleistungen 24 Stunden vor Reiseantritt anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrt am Bahnhof einfinden (maximal 60 Minuten und mindestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit).
Bei mehreren Teilstrecken und der Beteiligung verschiedener Verkehrsbetriebe sollten alle Unternehmen die vollständigen Informationen über benötigte Hilfeleistungen erhalten. Auch wenn Fahrgäste das nicht tun, sind die Unternehmen dennoch verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.
Die Fahrgäste haben insbesondere das Recht auf
- Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (beim Ein-, Aus- und Umsteigen, etc) im Zug und auf Bahnhöfen mit Personal. Auf Bahnhöfen ohne Personal sind Hilfeleistungen nicht gewährleistet.
- Anspruch auf Fahrkarten ohne Aufpreis; manche Bahnunternehmen bieten ab einem gewissen Behinderungsgrad (z.B. bei der ÖBB mindestens 70 Prozent) bzw. bei Vorweisen eines Behindertenausweises vergünstigte Tickets an. Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet.
- Beförderung der erforderliche Mobilitätshilfen (Rollstühle, Gehhilfen, etc) sowie Blinden- bzw. Serviceführhunde
Unternehmen haften im Fall von beschädigten oder verlorenen Mobilitätshilfen z.B. durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Bahnunternehmens oder Bahnhofbetreibenden) für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten, ohne dass die Haftungshöhe begrenzt werden darf.
Weiterführende Links
- Rechte von Menschen mit Behinderung im Bahnverkehr (→ apf)
- Barrierefreies Reisen (→ ÖBB)
- Barrierefrei Reisen (→ WESTbahn)
- Rechte für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (→ YourEurope)
- Verbraucherschlichtung Österreich (→ VA)
- Online Streitbegleitungsstellen (→ EU)
Rechtsgrundlagen
EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion