Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Drogen am Steuer
Allgemeines zu Drogen am Steuer
Fahrzeuge dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sich die Lenkerin/der Lenker in der körperlichen und geistigen Verfassung befindet, das Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Personen, deren Bewusstsein durch ein Suchtgift beeinträchtigt ist, fehlt die für den Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit und sie dürfen weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen. Die Strafen bei einer festgestellten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Drogen sind jenen einer Alkoholisierung (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l bis 0,59 mg/l) gleichgestellt.
Bei einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gibt es – im Gegensatz zu einer Beeinträchtigung durch Alkohol – keine Grenzwerte. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich die durch eine dazu ermächtigte Ärztin/einen dazu ermächtigten Arzt festgestellte Beeinträchtigung der Lenkerin/des Lenkers.
Prüfung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift beim Lenken eines Fahrzeuges
Wenn aufgrund des Fahrverhaltens, einer Unfallsituation und/oder körperlicher Auffälligkeiten der Verdacht einer körperlichen Beeinträchtigung besteht und eine Alkoholisierung ausgeschlossen wurde, kann die Polizei einen Drogentest vornehmen. Bei Drogentests im Straßenverkehr gibt es folgendes Stufenmodell:
- Prüfung des Verdachtes
der Beeinträchtigung durch die Polizei mit Hilfe eines Drogencheckformulars - Speichelprobe
Bei Vermutung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit von Lenkerinnen/Lenkern sind ermächtigte Ärztinnen/ermächtigte Ärzte oder besonders geschulte und von der Behörde dazu ermächtigte Polizistinnen/Polizisten berechtigt, mit Speichelvortestgeräten oder -streifen den Speichel dieser Personen auf Suchtgiftspuren zu überprüfen. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung ("Speichelvortestgeräteverordnung 2017") den Einsatz von vier verschiedenen Speichelvortestgeräten bzw. -streifen bestimmt. Die Verweigerung des Speicheltests zieht grundsätzlich die klinische Untersuchung durch eine hierzu ermächtigte Ärztin/einen hierzu ermächtigten Arzt nach sich. - Klinische Untersuchung
Hat sich der Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift erhärtet, kann die Polizei den Grad der Beeinträchtigung durch die zuständige Ärztin/den zuständigen Arzt feststellen lassen. Zu diesem Zweck kann die Polizei Sie vom Ort der Anhaltung zum Untersuchungsort verbringen. Die Ärztin/der Arzt nimmt eine klinische Untersuchung vor. - Bluttest
Erhärtet sich der Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift bei der klinischen Untersuchung (Feststellung der Beeinträchtigung durch ein ärztliches Gutachten), muss die dazu berechtigte Ärztin/der dazu berechtigte Arzt eine Blutabnahme und -untersuchung vornehmen.
Achtung
Eine zwangsweise Durchführung der Blutabnahme ist nicht möglich. Die Blutabnahme kann nicht gegen den Willen der zu untersuchenden Person durchgeführt werden. Aber bei einer Verweigerung droht eine Strafe!
Wenn aufgrund der Blutuntersuchung festgestellt wurde, dass die untersuchte Person Suchtgift missbraucht, wird keine Strafanzeige an das Gericht erstattet, sondern eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Gesundheitsbehörde gemacht. Eine gesonderte Anzeige nach der Straßenverkehrsordnung wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bleibt davon unberührt.
Die Kosten der Untersuchung muss die untersuchte Person nur dann tragen, wenn eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres