Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Tilgungsfristen

Allgemeines

Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.

Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.

Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.

Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:

  • Vor- und Familienname
  • Geburtstag und Geburtsort
  • Adresse
  • Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht

Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:

  • Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
  • Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
  • Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
  • Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:

  • Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.

Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:

  • Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.

Untilgbare Verurteilungen:

  • Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.

Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.

Bundesministerium für Justiz (BMJ)

Letzte Aktualisierung: 29.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz