Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Einfuhr und Ausfuhr von Schusswaffen (aus bzw. in Drittstaaten)
Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B
Personen mit Wohnsitz in Österreich dürfen Schusswaffen der Kategorie B und Munition dafür aus einem Drittstaat (das sind alle Staaten außerhalb der EU) nach Österreich einführen, wenn sie Inhaberinnen/Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte sind.
Hat die Person keinen Wohnsitz in Österreich, muss sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft bzw. Konsulat) eine Bewilligung beantragen, die in Form einer Bescheinigung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten.
Einfuhr von Schusswaffen der Kategorien C
Für Schusswaffen der Kategorie C bestehen keine Beschränkungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten.
Achtung
Die Schweiz und Liechtenstein werden nach dem Waffengesetz nicht wie Drittstaaten, sondern wie EU-Mitgliedstaaten behandelt.
Ausfuhr von Schusswaffen in Drittstaaten
Die Mitnahme (Ausfuhr) von Schusswaffen der Kategorien B und C aus Österreich in einen Drittstaat ist nach dem österreichischen Waffenrecht jedenfalls möglich. Das Waffenrecht des Staates, in den die Schusswaffe exportiert wird, sieht jedoch unter Umständen bestimmte Pflichten (z.B. die Vorlage weiterer Dokumente) vor. Bitte erkundigen Sie sich daher diesbezüglich im Vorhinein bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder der ausländischen Vertretungsbehörde in Österreich.
Handelt es sich bei den Schusswaffen um Verteidigungsgüter gemäß Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) und/oder um Feuerwaffen gemäß Feuerwaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012, so ist die Ausfuhr in Drittstaaten nach dem AußWG grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr von Verteidigungsgütern (wie etwa Pistolen oder Jagdbüchsen) in Länder, gegenüber denen ein Waffenembargo besteht, grundsätzlich verboten ist. In der interaktiven Landkarte "EU Sanctions Map" werden entsprechende Informationen zu den betroffenen Ländern angezeigt.
Jägerinnen/Jägern und Sportschützinnen/Sportschützen wird empfohlen, sich bei der geplanten (auch vorübergehenden) Mitnahme von Waffen in Waffenembargoländer rechtzeitig vor der Ausreise über die aktuelle Rechtslage zu informieren.
Als "Verteidigungsgüter" werden in der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union definiert.
Weitere Informationen: Die Feuerwaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012 legt Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von im Anhang I dieser Verordnung genannten Feuerwaffen fest.
Weiterführende Links
- EU Sanctions Map − interaktive Landkarte (→ EU)
- Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)
- Ausländische Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA)
- Exportkontrolle online (→ BMAW)
Rechtsgrundlagen
- Waffengesetz
- Außenwirtschaftsgesetz
- Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019)
- Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 ("Feuerwaffenverordnung")
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Inneres