Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

Zuverdienst bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) beträgt für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil 8.100 Euro pro Kalenderjahr (Wert für 2024; Wert für das Jahr 2023: 7.800 Euro).

Für die Ehegattin/den Ehegatten oder die Lebenspartnerin/den Lebenspartner beträgt die Zuverdienstgrenze 18.000 Euro pro Kalenderjahr.

Der laufende Zuverdienst für den beziehenden Elternteil sowie für die Partnerin/den Partner berechnet sich nach derselben Berechnungsmethode wie der laufende Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld.

Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung).

Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger (Krankenkasse) zurückzuzahlen.

Im Fall einer Beihilfe für Paare bedeutet das Folgendes:

  • Wenn beide Elternteile (bzw. ein Elternteil und dessen Partnerin/dessen Partner) ihren jeweiligen Grenzbetrag um nicht mehr als 15 Prozent überschreiten, verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Dabei werden beide Überschreitungen zusammengezählt.
  • Wenn auch nur ein Elternteil (bzw. dessen Partnerin/dessen Partner) seinen Grenzbetrag um mehr als 15 Prozent überschreitet, wird die gesamte bezogene Beihilfe zurückgefordert.
  • Die Unterschreitung des Grenzbetrages durch einen Elternteil (bzw. die Partnerin/den Partner) hat keine Auswirkungen auf die Rückforderung aufgrund einer Überschreitung durch den anderen Elternteil (bzw. die Partnerin/den Partner).

Verzicht auf die Beihilfe

Um eine mögliche Überschreitung der Beihilfen-Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Beihilfen-Zuverdienstgrenze, wonach bei einer Überschreitung von unter 15 Prozent nicht die gesamte im Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

Nähere Informationen zur Abgabe der Verzichtserklärung finden sich auf oesterreich.gv.at.

Achtung

Ein Verzicht verlängert die Bezugsdauer der Beihilfe nicht.

Weiterführende Informationen

Letzte Aktualisierung: 6. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt