Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Wohnen in einer Mietwohnung
- Beide Lebensgefährten sind Hauptmieter der Wohnung
- Ein Lebensgefährte ist Untermieter der Wohnung
- Ein Lebensgefährte ist Bittleiher der Wohnung
- Eintritt in das Mietrecht nach dem Tod des Lebensgefährten
- Rechtsgrundlagen
Ein Merkmal einer Lebensgemeinschaft ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, d.h. das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist allerdings nicht vom gemeinsamen Wohnen abhängig. Auch bei getrennten Wohnsitzen (z.B. aus beruflichen Gründen) kann eine Lebensgemeinschaft vorliegen.
Folgende Fälle des Wohnens in einer Mietwohnung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft können unterschieden werden:
Beide Lebensgefährten sind Hauptmieter der Wohnung
Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte kann ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden. Wenn die Vermieterin/der Vermieter der Aufnahme in den Mietvertrag zustimmt, kommen der neuen Mieterin/dem neuen Mieter dann die gleichen Rechte und Pflichten zu (Zahlung des Mietzinses udgl.).
Wenn sich das Paar bei einer Trennung nicht einigen kann, wer in der Wohnung bleibt, ist die Benützung der Wohnung im außerstreitigen Rechtsweg abzusprechen. Es entscheidet dann ein Zivilgericht, wem der beiden Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten die Wohnung zugesprochen wird. Dabei werden die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses sowie das Wohl gemeinsamer Kinder berücksichtigt.
Ein Lebensgefährte ist Untermieter der Wohnung
Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, die/der bei der Partnerin/dem Partner in Untermiete lebt, ist grundsätzlich immer auf die Partnerin/den Partner, die/der in Hauptmiete lebt, angewiesen. Wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter die Wohnung kündigt, hat die Untermieterin/der Untermieter kein Recht weiterhin in der Wohnung zu bleiben. Es besteht kein Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz (MRG).
Die Hauptmieterin/der Hauptmieter kann das Untermietverhältnis lösen und eine Räumungsklage gegen die Untermieterin/den Untermieter einbringen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft für sie/ihn nicht zumutbar ist.
Ein Lebensgefährte ist Bittleiher der Wohnung
Wenn eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte lediglich in die Wohnung einzieht, ohne sich an den Kosten zu beteiligen, spricht man von einer Bittleihe (Prekarium).
Eintritt in das Mietrecht nach dem Tod des Lebensgefährten
Stirbt die Hauptmieterin/der Hauptmieter, so hat die verbleibende Lebensgefährtin/der verbleibende Lebensgefährte im Teil- bzw. Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ein gesetzliches Eintrittsrecht in den bestehenden Mietvertrag. Dies gilt auch dann, wenn andere Personen als Erbinnen/Erben zur Erbschaft berufen werden. Voraussetzung für den Eintritt in den bestehenden Mietvertrag ist, dass die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte mindestens drei Jahre mit der Mieterin /dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt oder zumindest die Wohnung gemeinsam bezogen hat.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer