Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Ausweise und Dokumente
Während und nach Abschluss des Asylverfahrens werden den Antragstellerinnen/Antragstellern je nach Verfahrensstand unterschiedliche Dokumente ausgestellt.
Während des Asylverfahrens
Die Verfahrens-VO sieht die Ausstellung von zwei Dokumenten für antragstellende Personen vor. Eine Bestätigung der Registrierung des Antrags und ein Dokument nach der Einreichung des Antrags. Diese Dokumente stellen keine Identitätsdokumente dar.
Registrierungsdokument
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, übergeben der antragstellenden Person bei der Registrierung des Antrags ein auf ihren Namen ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein Antrag gestellt und registriert wurde.
Verfahrenskarte für Antragsteller
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wird, stellen so schnell wie möglich nach der Einreichung des Antrags ein Dokument aus, das mindestens Name der antragstellenden Person, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Staatsangehörigkeiten oder gegebenenfalls Staatenlosigkeit, ein Gesichtsbild und Unterschrift der antragstellenden Person, sowie die ausstellende Behörde, Datum und Ort der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des Dokuments und den Status der Person als Antragstellerin/Antragsteller enthält. Die antragstellende Person hat im Regelfall ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zum Zwecke der Prüfung seines Antrags.
Die Verfahrenskarte für Antragstellerinnen/Antragsteller bescheinigt nur eine Verfahrensidentität. Sie stellt somit keinen Identitätsnachweis dar und ist auch kein Reisedokument. Der antragstellenden Person ist es im Regelfall nicht gestattet, während der Prüfung ihres Antrags ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen.

Bei Zuerkennung von internationalem Schutz
Aufenthaltstitel gemäß Art 24 Statusverordnung
Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben für den Zeitraum, in dem sie über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes verfügen, Anspruch auf einen befristet gültigen Aufenthaltstitel im einheitlichen europäischen Aufenthaltstiteldesign.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag und sind kostenpflichtig. Nach der ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.
Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist vom BFA oder vom BVwG mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag und sind kostenpflichtig. Nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.

Konventionsreisepass
Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus.

Fremdenpass
Insbesondere Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, können die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragen, wenn sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

Identitätskarte für Fremde
Schutzberechtigte, denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses versagt wurde, können eine Identitätskarte für Fremde beantragen, sofern sie nicht über einen Aufenthaltstitel nach Art 24 Status-VO verfügen, der als Identitätsnachweis dient. Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Art 18 Status-VO zuerkannt wurde.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen inkl. Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005 und Aufenthaltstitel nach § 46a NAG
Diese Karten gelten als Identitätsdokumente. Die Inhaberin/der Inhaber erfüllt ihre/seine Ausweispflicht, wenn sie/er diese mit sich führt. Sie haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten. Zudem sind sie ab Ausstellungsdatum in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gültig.
Die Karten für die genannten Aufenthaltstitel sehen gleich aus, da sie im einheitlichen europäischen Aufenthaltstiteldesign gestaltet sind, unterscheiden sich allerdings in Bezug auf die Möglichkeiten am Arbeitsmarkt. Sie stellen alle Identitätsdokumente dar und weisen die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach.

Karte für Geduldete
Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, ist eine Karte für Geduldete auszustellen. Sie gilt grundsätzlich für ein Jahr und kann nach Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.

Ausweis für Vertriebene
Der Ausweis für Vertriebene dokumentiert das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine. Mit diesem Ausweis haben Vertriebene auch unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Weiterführende Links
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Formulare (BFA)
- Karten und Dokumente (BFA)
- Asylum in Austria Central Information Platform (BFA)
Rechtsgrundlagen
- Asylgesetz (AsylG)
- BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
- Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV)
- Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV)
- Asylverfahrens-VO: Verordnung (EU) 2024/1348 + Verordnung (EU) 2024/1348 Corrigendum
- Status-VO: Verordnung (EU) 2024/1347 + Verordnung (EU) 2024/1347 Corrigendum
