Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Erfassung der Wahlberechtigten – Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich werden automatisch in der (Europa-)Wählerevidenz der für sie zuständigen Gemeinde geführt. Sie müssen dafür grundsätzlich keinen Antrag stellen.
Sie sind wahlberechtigt bzw. stimmberechtigt bei Wahlen auf Bundesebene (Bundespräsidentenwahl, Nationalratswahl, Europawahl), Volksabstimmungen, Volksbefragungen, Volksbegehren, Europäischen Bürgerinitiativen sowie Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene (Landtagswahl, Gemeinderatswahl, allenfalls Bürgermeisterwahl oder Bezirksvertretungswahl).
Voraussetzungen
Personen, die am Stichtag für die jeweilige Wahl – meist rund zwei Monate vor der Wahl – die Voraussetzungen (z.B. österreichische Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz) erfüllen, sind wahlberechtigt.
Tipp
Zuständige Stelle
- Die Gemeinde
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Anlässlich jeder Wahl wird auf Basis der (Europa-)Wählerevidenz das aktuelle (Europa-)Wählerverzeichnis erstellt.
Einsicht in das Wählerverzeichnis
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen. Dieses muss zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Es besteht die Möglichkeit, in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen und einen Berichtigungsantrag zu stellen. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle werden ortsüblich bekannt gegeben. Darüber hinaus kann während des Einsichtszeitraumes jedermann online unter www.bmi.gv.at/selbstauskunft mittels qualifizierter elektronischer Signatur (ID Austria) überprüfen, ob sie oder er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.
Berichtigungsantrag
Bis zum Ablauf des Einsichtszeitraums können alle Österreicherinnen/Österreicher bzw. – je nach Wahl – auch nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger unter Angabe des Namens und der Wohnadresse schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Es kann die Aufnahme oder die Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis gefordert werden. Zur Begründung des Berichtigungsantrags sind die entsprechenden Belege vorzulegen. Die Behörde prüft den Berichtigungsantrag und korrigiert gegebenenfalls das Wählerverzeichnis.
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- Wählerevidenzgesetz
- Europawahlordnung (EuWO)
- Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres