Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Überwachung von Personen
Observation
Unter einer Observation versteht man die Überwachung (z.B. Belauschen, Beschatten oder Beobachten) des Verhaltens einer Person durch unmittelbare Wahrnehmung eines Ermittlers oder mittels Peilsender.
Die Kriminalpolizei kann eine Observation grundsätzlich von sich aus durchführen, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Aufenthaltsermittlung des Beschuldigten erforderlich erscheint.
Wenn die Observation mittels Peilsender, über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden oder außerhalb des Bundesgebietes durchgeführt werden soll, bestehen engere Voraussetzungen. Zudem muss die Staatsanwaltschaft eine solche Observation anordnen.
Von der Observation zu unterscheiden ist die eingriffsintensivere akustische oder optische Überwachung, die strengeren Bestimmungen unterliegt.
Akustische und optische Überwachung
In manchen Fällen kann zur Überwachung des Verhaltens einer Person ohne deren Wissen unter Einsatz bestimmter technischer Mittel deren Privatsphäre durchbrochen werden und es können Äußerungen mitgehört werden, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind.
Werden dabei technische Mittel wie Kameras, Richtmikrofone oder "Wanzen" eingesetzt, nennt man diese Ermittlungsmaßnahme akustische oder optische Überwachung ("Lausch- oder Spähangriff"). Die Überwachung von Verhalten, das von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann (z.B. in einem Restaurant), fällt nicht unter diese Kategorie.
Die akustische oder optische Überwachung ist jedenfalls bei dringendem Verdacht auf eine Entführung (bezüglich der Überwachung zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung) zulässig, wobei in diesem Fall die Kriminalpolizei die Überwachung von sich aus durchführen kann.
In allen anderen Fällen wird je nach konkreter Ausgestaltung unterschieden. Es ist dabei eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft nach Bewilligung durch das Gericht erforderlich.
Kleiner Lausch- oder Spähangriff
Ist eine Person, die an der Kommunikation teilnimmt, eingeweiht (z.B. ein mit einem Mikrofon ausgestatteter verdeckter Ermittler) oder kann eine solche Person Vorgänge und Äußerungen unmittelbar wahrnehmen (z.B. aufgrund räumlicher Nähe), liegt ein sogenannter kleiner Lausch- oder Spähangriff vor. Dieser ist zur Aufklärung eines Verbrechens zulässig.
Großer Lausch- oder Spähangriff
Ist keine der beteiligten Personen eingeweiht, spricht man von einem großen Lausch- oder Spähangriff. Dieser ist bei dringendem Tatverdacht zulässig, wenn die Aufklärung oder die Aufenthaltsermittlung Beschuldigter von bestimmten Verbrechen (u.a. Strafdrohung höher als zehn Jahre oder im Rahmen einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung) oder die Verhinderung bestimmter geplanter Verbrechen aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Es ist dabei auch zulässig, in eine Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen (z.B. um "Wanzen" anzubringen).
Spähangriff ("Videofalle")
Unter gelockerten Voraussetzungen können zur Aufkärung einer Straftat Orte und Gegenstände beobachtet (Objektüberwachung) werden, um das dortige Verhalten von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatssphäre zu erfassen.
Erfolgt der Spähangriff in einer Wohnung oder in einem anderen durch das Hausrecht geschützten Raum, ist dieser nur zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat mit einer Strafdrohung von über einem Jahr wesentlich erschwert wäre und der Inhaber des überwachten Raums ausdrücklich einwilligt.
Sind Geistliche oder Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater) selbst dringend tatverdächtig, darf ein kleiner oder großer Lausch- oder Spähangriff nur mit Ermächtigung des unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.
Da diese Personengruppen von der Aussagepflicht als Zeugen ausgenommen sind, sind Ermittlungsmaßnahmen, die dieses Recht umgehen, unzulässig (Umgehungsverbot). Auch die Anordnung oder Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung von Geistlichen in Beichtstühlen oder ähnlichen Räumen ist in jedem Fall unzulässig.
