Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Ein rechtskräftig Verurteilter kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, auch wenn die Strafe bereits vollzogen wurde, unter folgenden Voraussetzungen verlangen: 

  • Die Verurteilung muss durch Urkundenfälschung oder durch eine falsche Beweisaussage oder Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden sein, oder
  • der Verurteilte hat neue Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet erscheinen, eine Freisprechung oder mildere Verurteilung zu begründen, oder
  • es wurden wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt und bei Vergleich dieser Erkenntnisse und der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen ist die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen. 

Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können alle Personen stellen, die zu seinen Gunsten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erheben können. Die Staatsanwaltschaft ist bei Kenntnis einer der oben genannten Voraussetzungen verpflichtet, den Angeklagten und alle zur Stellung des Antrags berechtigten Personen darüber zu informieren oder selbst einen Antrag zu stellen. 

Der Antrag muss in diesen Fällen bei dem Landesgericht ( BMJ), das für das Hauptverfahren zuständig war, eingebracht werden. 

Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bei einem Freispruch des Angeklagten beantragen, wenn 

  • die Strafbarkeit der Tat noch nicht verjährt ist und
  • eine Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Freigesprochenen oder einer dritten Person den Freispruch herbeiführten oder
  • der Freigesprochene später ein Geständnis ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, eine Verurteilung nahe zu legen.  

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion