Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Ankauf und Haltung von Haustieren

Am 1. Jänner 2005 ist das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz (TSchG) in Kraft getreten. Die letzte Novellierung des TSchG erfolgte 2022.

Folgende Vorschriften gibt es für den Ankauf und die Haltung von Haustieren:

  • Hunde und Katzen dürfen in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerblicher Tätigkeiten nicht gehalten und ausgestellt werden.
  • Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.
  • Tierquälerei ist laut Gesetz ausdrücklich verboten und liegt dann vor, wenn einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden bzw. ein Tier in schwere Angst versetzt wird.
  • Schmerzen verursachende Halsbänder (wie etwa Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder) oder elektrisierende sowie chemische Dressurgeräte dürfen nicht verwendet werden.
  • Bei der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsbehörden oder des Bundesheeres dürfen Korallenhalsbänder von besonders geschulten Leuten – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – verwendet werden.
  • Hunde dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, an einer Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden eines Hundes vor einem Geschäft (zum Beispiel beim Einkauf) ist erlaubt.
  • Grundsätzlich verboten sind Eingriffe an Tieren, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zwecken oder der fachgerechten Kennzeichnung dienen. Insbesondere ist zum Beispiel das Kupieren von Schwänzen und Ohren und das Entfernen von Krallen oder Zähnen verboten.
  • Ebenfalls ist es verboten, ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier auszusetzen.
  • Die grundlose Tötung von Tieren ist ausdrücklich verboten. Zum Zweck der Ausbildung an wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine Tötung nur dann erlaubt, wenn sie für den angestrebten Zweck unbedingt notwendig ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.

Zur Haltung von Tieren ist jede/jeder berechtigt, die/der zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der Lage ist sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Voraussetzung ist, dass die Tiere entsprechend betreut und ihren Bedürfnissen gemäß gehalten werden. Zu beachten sind vor allem die folgenden Faktoren:

  • Verfügbares Platzangebot
  • Bewegungsfreiheit
  • Bodenbeschaffenheit
  • Bauliche Ausstattung der Unterkünfte
  • Klima
  • Licht
  • Temperatur
  • Betreuung
  • Ernährung
  • Möglichkeit zu entsprechenden sozialen Kontakten mit anderen Tieren

Achtung

An Minderjährige unter 16 Jahren dürfen Tiere ohne Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten nicht abgegeben werden.  

Tipp

Die Registrierung in der Heimtierdatenbank ist Pflicht. Bitte überprüfen Sie ob Ihr Hund schon registriert ist!

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

Tierschutzgesetz (TSchG)

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz