Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zur Gleichbehandlung
- Gleichbehandlung und Gleichbehandlungsgebot
- Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung
- Gesetzesgrundlagen
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Gleichbehandlung und Gleichbehandlungsgebot
Das Gleichbehandlungsgebot besagt, dass grundsätzlich niemand aufgrund von
- Geschlecht,
- Alter,
- ethnischer Zugehörigkeit,
- Religion oder Weltanschauung,
- sexueller Orientierung oder
- Behinderung
benachteiligt werden darf.
Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für Arbeitsverhältnisse und die sonstige Arbeitswelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse mit dem Bund oder anderen Institutionen handelt. Abhängig von der Form des Arbeitsverhältnisses (zu einer privaten Arbeitgeberin/einem privaten Arbeitgeber, zum Bund, zum Land, zur Gemeinde etc.) kommen unterschiedliche Regelungen zur Anwendung.
Das Gleichbehandlungsgesetz regelt:
Der Tatbestand der "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" wird durch das Behindertengleichstellungspaket (2006) im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, im Behinderteneinstellungsgesetz und im Bundesbehindertengesetz festgehalten und fällt daher nicht unter das Gleichbehandlungsgesetz.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden sich im Kapitel "Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Unterschieden wird auch die Art der Diskriminierung, d.h. ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung vorliegt.
Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung
Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Beispiel
- Eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber stellt eine Bewerberin/einen Bewerber aus dem Ausland nicht ein, obwohl sie/er die gleichen Qualifikationen aufweist wie eine Inländerin/ein Inländer.
- Einer Frau/einem Mann mit dunkler Hautfarbe wird aufgrund ihrer/seiner ethnischen Zugehörigkeit der Zutritt zu einem Restaurant verweigert.
Mittelbare Diskriminierung
Im Falle einer mittelbaren Diskriminierung erfolgt die Ungleichbehandlung einer Person nicht offensichtlich wegen eines der oben genannten Diskriminierungsgründe, sondern aufgrund einer dem Anschein nach neutralen Regelung, die benachteiligende Auswirkungen haben kann. Allerdings liegt dann keine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die betreffende Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich sind.
Beispiel
In einem Unternehmen werden Teilzeitkräfte von Führungspositionen ausgeschlossen. Da in diesem Unternehmen vor allem Frauen als Teilzeitkräfte arbeiten, werden hierdurch hauptsächlich Frauen hinsichtlich ihrer Aufstiegschancen gegenüber Männern, die als Vollzeitkräfte für Führungspositionen vorgesehen sind, benachteiligt.
Gesetzesgrundlagen
Die Grundsätze zur Gleichbehandlung sind in Österreich vor allem in folgenden Gesetzen festgeschrieben:
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG): für die Privatwirtschaft und in sonstigen Bereichen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz): für die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
- Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land - und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 - LAG): für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG): für Arbeitsverhältnisse im Bundesdienst
- Das in Österreich seit dem Jahr 1979 bestehende Gleichbehandlungsgesetz und das seit dem Jahr 1993 bestehende Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind im Jahr 2004 um die Diskriminierungsgründe der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung erweitert worden.
Zur Regelung von Arbeitsverhältnissen von Landes- und Gemeindebediensteten existieren diverse Landes-Gleichbehandlungsgesetze.
Zur Unterstützung bei der Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung sind die Gleichbehandlungsanwaltschaft (für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft und sonstige Bereiche) und die Gleichbehandlungsbeauftragten (für den Bundesdienst) eingerichtet. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel "Institutionen zur Durchsetzung von Gleichbehandlung".
Ausführliche Informationen zu den Standorten der Gleichbehandlungsanwaltschaft finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (→ BMSGPK)
- Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben (→ BMAW)
- Rechtliche Grundlagen der Gleichbehandlung (→ BKA)
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft