Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Lenkererhebung (Lenkerauskunft)

Bei der Lenkererhebung (Lenkerauskunft) fordert die Behörde die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer auf, jene Person zu nennen, die ein auf sie/ihn zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw. an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Eine Lenkererhebung kann sich auch auf die Auskunft beziehen, wer einen Anhänger zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat.

Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt. Dieses wird in der Regel mit einer Strafverfügung eingeleitet.

In der Regel wird die Lenkererhebung schriftlich durchgeführt. In diesem Fall muss die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer die Auskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung geben; es zählt das Datum des Poststempels der Antwort. Mündliche Lenkererhebungen müssen unverzüglich beantwortet werden.

Die meisten Bundesländer bieten die Online-Beantwortung von Lenkererhebungen an. Mit dieser kommt die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer der Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach, ohne das von der Behörde zugesendete Formular ausfüllen und retournieren zu müssen.

Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer muss der Behörde den Namen und die (genaue) Anschrift der Lenkerin/des Lenkers nennen. Kann sie/er die Auskunft nicht erteilen, muss sie/er die Person bekannt geben, die die Antwort geben kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Achtung

Als Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer muss man grundsätzlich immer wissen, wer das eigene Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Es besteht eine gesetzliche Pflicht, Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen, falls dies notwendig ist.

Eine Nicht- oder Falschauskunft, verspätete oder unvollständige Auskunft ist strafbar. In diesem Fall wird zusätzlich zur Strafe für das begangene Verkehrsdelikt eine Strafe wegen Verletzung der Auskunftspflicht verhängt.

Rechtsgrundlagen

§ 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG)

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie