Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Befreiung vom Amt des Laienrichters

Befreiungsgründe

Die Liste der für das Amt eines Laienrichters ausgelosten Bürger einer Gemeinde ist im Gemeindeamt bzw. Magistrat zur Einsicht aufzulegen. Die Betroffenen sind außerdem von der Bezirksverwaltungsbehörde allgemein von der Eintragung in die Liste in Kenntnis zu setzen.

Wenn eine Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt, ist sie grundsätzlich verpflichtet der Berufung zum Laienrichter nachzukommen. Die Person muss pünktlich bei Gericht erscheinen und ihre richterliche Funktion wahrnehmen.

Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag (Befreiungsantrag) von der Pflicht befreien zu lassen. Befreiungsgründe liegen vor, wenn

  • die Verpflichtung als Laienrichter für die Person mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden ist (z.B. Krankheit),
  • die Verpflichtung als Laienrichter zu einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen führt oder
  • die Person in den vorangegangenen zwei Jahren bereits ihrer Pflicht als Laienrichter nachgekommen ist.

Befreiungsantrag

Soll ein Befreiungsgrund geltend gemacht werden, muss die betroffene Person einen Befreiungsantrag stellen. Über einen solchen Antrag entscheidet je nach Einbringungszeitpunkt entweder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft), der Präsident des jeweiligen Landesgerichts oder der vorsitzende Richter im konkreten Verfahren. Es empfiehlt sich, so rasch wie möglich mit jener Behörde Kontakt aufzunehmen, die sie verständigt oder geladen hat.

Tipp:

Wenn eine Person hingegen die persönlichen Voraussetzungen für das Amt des Laienrichters nicht erfüllt (z.B. aufgrund des Alters oder bestimmter gerichtlicher Verurteilungen) kann gegen die Berufung zum Laienrichter Einspruch erhoben werden.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion