Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Suchtmittel-Datenevidenz

Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:

Im Suchtmittelregister:

  • Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
  • Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz

Im Substitutionsregister:

  • Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen

Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.

Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.

Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.

Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:

  • An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen

Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Rechtsgrundlagen

Suchtmittelgesetz (SMG)

Letzte Aktualisierung: 22. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz