Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Ausstellung einer Sterbeurkunde
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen) notwendig sein, nachträglich Sterbeurkunden für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.
Die Sterbeurkunde enthält
- den Familiennamen sowie den Vornamen der/des Verstorbenen,
- akademische Grade,
- das Geschlecht,
- den letzten Wohnort,
- den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt,
- den Zeitpunkt und den Ort des Todes,
- die letzte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft und Daten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen und
- optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.
Auf Antrag wird eine Übersetzungshilfe ausgestellt.
Voraussetzungen
Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod).
Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Sterbeurkunde verlangen:
- Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können
Zuständige Stelle
Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: die Standesämter in Wien (MA 63)
Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:
- Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher.
- In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:
- Römisch Katholisch Erzbischöfliche Ordinariat
- Wollzeile 2/3/326-330, 1010 Wien, Tel.: +43 1 51552-0
- Evangelischen Oberkirchenrat
Severin Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien, Tel.: +43 59 1517 00 - Israelitische Kultusgemeinde
Seitenstettengasse 4, 1010 Wien, Tel.: +43 1 531 04-0 - Ohne Konfession
Magistratsabteilung 35 – Evidenz (Zivilmatrik), Dresdner Straße 93, Block C, 1200 Wien, Tel.: + 43 1 400035 post-stb@ma35.wien.gv.at
Verfahrensablauf
Die Sterbeurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie kann auch schriftlich beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Kosten
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde
- Bundesgebühr: 7,20 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Bei Zusendung der Sterbeurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.
Zusätzliche Informationen
Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) können eine ausländische Sterbeurkunde über die österreichischen Vertretungsbehörden oder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen (Urkundenbeschaffung).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, eine Sterbeurkunde von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausstellen zu lassen, wenn die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingegeben sind.
Weiterführende Links
- Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)
- Urkundenbeschaffung aus dem Ausland (→ BMEIA)
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres