Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Checkliste − Beruf und Finanzielles vor der Geburt eines Kindes

Meldung an den Arbeitgeber

Die Arbeitnehmerin muss

  • ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitteilen,
  • auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt vorlegen,
  • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist (in der Regel 8 Wochen vor der Entbindung) auf diese aufmerksam machen,
  • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft verständigen.

Wird bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt, so wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber darüber zu informieren.

Arbeitnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden. Für eine Entlassung während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig. Auf oesterreich.gv.at finden sich ausführliche Informationen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses während Schwangerschaft, Mutterschutz und Karenz sowie zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten und den Beschäftigungsverboten vor und nach der Entbindung.

Wochengeld beantragen

Das Wochengeld muss beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Dazu können die erforderlichen Unterlagen persönlich vorgelegt oder per Post übermittelt werden.

Folgende Unterlagen sind bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt erforderlich:

  • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
  • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfe – bzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch (Bei Bezug einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld stellt die auszahlende Stelle die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch aus.)
  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

Tipp

Es ist ratsam, Kopien der Formblätter im Eltern-Kind-Pass anzufertigen, bevor die Originale an den zuständigen Krankenversicherungsträger geschickt werden.

Sollte der Antrag auf Wochengeld erst nach der Geburt erfolgen, sind zusätzlich folgende Unterlagen notwendig:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
  • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

Auf oesterreich.gv.at gibt es ausführliche Informationen zum Wochengeld.

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in der Schwangerschaft

Der Eltern-Kind-Pass wird an die schwangere Frau ausgehändigt, wenn im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung eine Schwangerschaft festgestellt wird. Die erste Eltern-Kind-Pass-Untersuchung muss grundsätzlich

  • bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche
  • bei einer Gynäkologin/einem Gynäkologen, einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner, in einem Ambulatorium oder bei einer Schwangerenberatungsstelle oder in der Ambulanz einer Entbindungsabteilung

erfolgen.

Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld müssen die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die fünf Untersuchungen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes korrekt durchgeführt und nachgewiesen werden. Da die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse zu einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes (je nach gewählter Leistungsart ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat) führen, sollten die Untersuchungen unbedingt in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchgeführt werden.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.

Hinweis

Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, die Hebammenberatung sowie die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Das Untersuchungsprogramm für Schwangere findet sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion