Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Partnerschaftsbonus
Allgemeines
Haben die Eltern
- das pauschale (Kinderbetreuungsgeld-Konto) oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
- zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und
- mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen,
so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.
Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).
Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!
Achtung
Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
- Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.
Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.
Antrag
Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.
Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.
Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.
Weiterführende Links
Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (BKA)
Zum Formular
- Kinderbetreuungsgeld – Partnerschaftsbonus – Antrag
- Kinderbetreuungsgeld bzw. Beihilfe zum pauschalen KBG – Informationsblatt
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt