Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
- Namen
- Gegenseitige Rechte und Pflichten
- Kosten des gemeinsamen Lebens
- Sonstige Wirkungen
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Hinweis
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 (→ VfGH) die unterschiedlichen Zugänge für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch verschiedengeschlechtliche Paare in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich.
Namen
Grundsätzlich behalten beide Partnerinnen/Partner ihren bisherigen Namen.
Die Partnerinnen/Partner haben jedoch die Möglichkeit einer Namensbestimmung. Zum gemeinsamen Familiennamen kann einer der Namen bestimmt werden. Auch die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Partnerinnen/Partner ist möglich. Weiters kann die Partnerin/der Partner ihren Namen/seinen Namen, der nicht gemeinsamer Familienname ist, dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches voran- oder nachstellen.
Gegenseitige Rechte und Pflichten
Die eingetragenen Partnerinnen/die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung verpflichtet. Sie müssen sich gegenseitig beistehen und ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten.
Das bedeutet auch ein gemeinsames Wohnen, wobei ein vorübergehend getrenntes Wohnen dann möglich ist, wenn und solange ein Zusammenleben unzumutbar oder ein getrennter Wohnsitz aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Die Stiefkindadoption ist auch für eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner möglich. Nähere Informationen zur Stiefkindadoption und zum Adoptionsrecht eingetragener Partnerinnen/eingetragener Partner finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner eines Elternteils, die/der mit dem Elternteil und deren/dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt, muss alles den Umständen nach Zumutbare tun, um das Kindeswohl zu schützen. Die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner kann den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens vertreten, soweit es die Umstände erfordern.
Kosten des gemeinsamen Lebens
Beide eingetragene Partnerinnen/beide eingetragenen Partner müssen gemeinsam, jeder entsprechend seiner Möglichkeiten, zur Finanzierung ihrer Lebensverhältnisse beitragen. Führt eine Partnerin/ein Partner den gemeinsamen Haushalt, leistet sie/er dadurch ihren/seinen Beitrag zur Deckung der Lebensbedürfnisse und sie/er hat Anspruch auf Unterhalt durch die andere Partnerin/den anderen Partner.
Sonstige Wirkungen
Eine eingetragene Partnerschaft hat in vielen Fällen die gleichen Wirkungen wie eine Ehe.
Nähere Informationen zur Pension, zum Aufenthalt, zum Erben etc. finden sich in folgenden Kapiteln:
- "Absetz- und Freibeträge für Familien"
- "Pflegefreistellung"
- "Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner"
- "Aufenthalt in Österreich"
- "Lebensgemeinschaft – Versicherungsleistungen und Steuern"
- "Allgemeines zur Grunderwerbsteuer (→ USP)"
- "Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit (→ USP)"
- "Erbrecht"
- "Erwachsenenvertretung"
- "Anzeige des Todesfalls"
- "Wehrdienst – Geldleistungen und Soziales"
Weiterführende Links
Güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften - Europäisches Justizportal (→ EK)
Rechtsgrundlagen
- §§ 7 bis 12 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Namensänderungsgesetz (NÄG)
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Justiz