Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Spielen auf der Straße

Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

Allgemeines

Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

  • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
  • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
  • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
  • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
(dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen.

Benützung

Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

  • Gehweg oder Gehsteig
  • Wohn- oder Spielstraßen

Hinweis

Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, dass deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig angesehen wird.

Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

Achtung

Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

Informationen zum Elektro-Scooter, zur Benützung von Benzinscootern im Straßenverkehr finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Alter

Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie