Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Allgemeines zum Mietrecht

Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.

In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass 

  • Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
  • Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
  • Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde

Tipp

Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.

Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter

  • im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
  • im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
  • im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz

bestehen.

Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.

Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 1, 3 Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz