Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Steuerliche Homeoffice-Regelungen

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet.

Ein Teilbetrag von maximal 150 Euro kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von 300 Euro um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal 300 Euro für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

Zahlungen von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Homeoffice werden ab dem Jahr 2021 bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage – nicht versteuert.

Wird durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter 3 Euro pro Homeoffice-Tag – wird die Differenz automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt, wenn die Homeoffice-Tage durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber am Lohnzettel eingetragen wurden. Voraussetzung ist, dass keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt wurden. Die Anzahl der Homeoffice-Tage und wie viel die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber an Homeoffice-Pauschale unversteuert leistet, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auf ihrem/seinem Lohnzettel nachlesen.

Beispiel

Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr 1 Euro pro Tag, d.h. 100 Euro im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten 300 Euro, also 200 Euro, werden  automatisch als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 3. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen