Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Erweiterte Pflegefreistellung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Über die allgemeine Pflegefreistellung hinaus haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung, wenn
- die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht ist,
- neuerlich eine Arbeitsverhinderung wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten anfällt und
- der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, kollektivvertraglichen Normen oder dem Arbeitsvertrag für diesen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.
Voraussetzungen
Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung besteht bis zu einem Höchstausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsjahres die zustehende zweite Woche Pflegefreistellung verbraucht, hat sie/er bei einer nochmaligen Erkrankung eines Kindes bis zu zwölf Jahren im selben Arbeitsjahr folgende Möglichkeiten:
- Sie/er kann eigenmächtig zur notwendigen Pflege des erkrankten Kindes einen Urlaub antreten. Dabei handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.
- Sie/er kann sich auf das Vorliegen eines anerkannten Dienstverhinderungsgrundes berufen, nämlich die Erkrankung des Kindes und dessen notwendige Betreuung.
- Sie/er kann mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Karenzierung vereinbaren. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entgelt (sogenannter unbezahlter Urlaub).
Zusätzliche Informationen
Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der erweiterten Pflegefreistellung, vom einseitigen Urlaubsantritt oder vom Dienstverhinderungsgrund.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft