Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichte

Seit 1. Jänner 2014 bestehen neben dem Verwaltungsgerichtshof auch zwei Verwaltungsgerichte des Bundes – das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht – und jeweils ein Landesverwaltungsgericht in jedem Bundesland. Sie sind für Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (einschließlich Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen) zuständig und lösen den bis dahin üblichen Instanzenzug innerhalb der Verwaltung ab. In bestimmten Fällen ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs möglich.

Die Verwaltungsgerichte sind – ebenso wie die für Zivil- und Justizstrafsachen zuständigen ordentlichen Gerichte (Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof) – unabhängige Gerichte.

Zuständig für das Bundesverwaltungsgericht ist seit 8. Jänner 2018 nicht mehr das Bundeskanzleramt, sondern das Bundesministerium für Justiz. Für das Bundesfinanzgericht ist seit 8. Jänner 2018 nicht mehr das Bundeskanzleramt, sondern das Bundesministerium für Finanzen zuständig. Die Zuständigkeit für die Landesverwaltungsgerichte liegt bei den Ländern.

Nähere Informationen zur "Verwaltungsgerichtsbarkeit" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Hinweis

Die Tätigkeiten des Asylgerichtshofs und des Bundesvergabeamtes werden seit 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen.

Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, wozu auch die Grundrechte gehören, zu kontrollieren. Er ist vor allem dazu berufen, Bundes- und Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit und Verordnungen von Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Daneben können z.B. auch Wahlen beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Haben der Verwaltungsgerichtshof oder ein Verwaltungsgericht Zweifel, ob eine in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden Bestimmung (z.B. Verordnung, Gesetz) rechtskonform (gesetz- oder verfassungsmäßig) ist, sind sie verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft dann die jeweilige Bestimmung auf ihre Rechtskonformität (z.B. ob ein anzuwendendes Gesetz verfassungskonform ist) und hebt sie, wenn diese rechtswidrig (z.B. verfassungswidrig) ist auf.

Es besteht auch die Möglichkeit gegen ein Erkenntnis (Entscheidung) eines Verwaltungsgerichtes eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist, dass die vom Erkenntnis betroffene Person behauptet, durch das angefochtene Erkenntnis in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein. Die behauptete Rechtsverletzung muss durch

  • die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes,
  • die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder
  • aufgrund der Verletzung eines Grundrechtes

entstanden sein.

Entscheidungen der ordentlichen Gerichte unterliegen hingegen keiner Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Justizstrafsachen über die Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen zu wachen und allenfalls bei Bedenken (z.B. wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes) einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Neben dem Obersten Gerichtshof ist auch jedes andere ordentliche Gericht (also auch ein Zivil- oder Strafgericht erster Instanz) verpflichtet, wenn es Zweifel hat, ob eine bei ihm in einem anhängigen Verfahren anzuwendende Bestimmung (z.B. Gesetz, Verordnung) rechtskonform ist, einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft dann die jeweilige Bestimmung auf ihre Rechtskonformität (z.B. ob ein anzuwendendes Gesetz verfassungskonform ist) und hebt sie, wenn diese rechtswidrig (z.B. verfassungswidrig) ist auf.

Seit 1. Jänner 2015 besteht die Möglichkeit, einen "Parteiantrag auf Normenkontrolle" vor dem Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ein "Parteiantrag auf Normenkontrolle" kann von einer Person erhoben werden, die behauptet, durch das Urteil eines Zivilgerichtes oder eines Strafgerichtes erster Instanz (Bezirksgericht, Landesgericht) in ihren Rechten verletzt zu sein. Die behauptete Rechtsverletzung muss durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (z.B. Verordnung, Gesetz, Staatsvertrag) entstanden sein. Voraussetzung ist,

  • dass die betroffene Person Partei eines erstinstanzlichen Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht (Zivil- oder Strafgericht) war,
  • dass sie rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz erhebt
  • und dass die Stellung des Antrages auf Aufhebung der rechtswidrigen generellen Norm (z.B. Verordnung, Gesetz, Staatsvertrag) nicht unzulässig ist (z.B. im Besitzstörungsverfahren).

Der Antrag auf Normenkontrolle ist unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Weiterführende Links

Verfassungsgerichtshof (→ VfGH)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz