Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Auszug von zu Hause

Allgemeines

Die/der Obsorgeberechtigte einer minderjährigen Person bestimmt deren Aufenthalt, soweit die Pflege und Erziehung dies erfordert. Das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts von Minderjährigen setzt voraus, dass Pflege- und Erziehungsmaßnahmen noch notwendig und möglich sind. Im Zweifel entscheidet darüber das Pflegschaftsgericht.

In der österreichischen Rechtsordnung wird unter Pflege und Erziehung die umfassende Wahrnehmung jener Aufgaben verstanden, die der "Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte der/des Minderjährigen und der Förderung ihrer/seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten" dienen. Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Person verantwortlich.

Achtung

Die Eltern haben bei der Pflege und Erziehung auf den Willen der/des Minderjährigen ausdrücklich Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht ihr/sein Wohl oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. Dabei ist der Wille der minderjährigen Person umso entscheidender, je mehr sie in der Lage ist, den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen.

Eigenständige Wahl des Wohnsitzes

Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten können Minderjährige ihren Wohnsitz und Aufenthalt nur dann selbst wählen, wenn

  • sie nicht mehr der Pflege und Erziehung bedürfen, etwa weil aufgrund ihres Alters Pflege- und Erziehungsmaßnahmen nicht mehr notwendig sind (z.B. wenn sie in wenigen Wochen 18 Jahre alt werden), oder
  • Pflege- und Erziehungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind, etwa weil
    • die Eltern das Wohl der/des Minderjährigen gefährden und
    • die finanziellen Lebensverhältnisse der Eltern den Auszug zulassen oder
    • Unterhaltszahlungen der Eltern wegen der erreichten Selbsterhaltungsfähigkeit der/des Minderjährigen nicht mehr erforderlich sind (Letzteres auch dann, wenn die finanziellen Lebensverhältnisse der Eltern den Auszug nicht zulassen). 

Eine mündige Minderjährige/ein mündiger Minderjähriger kann einen Mietvertrag nur dann selbstständig (ohne Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten) abschließen, wenn das von ihr/ihm aus eigener Erwerbstätigkeit regelmäßig bezogene Einkommen (inklusive Familienbeihilfe) so hoch ist, dass die Bezahlung der Monatsmiete keine Gefährdung der Lebensbedürfnisse hervorruft.

Würden durch die Bezahlung der Monatsmiete die Lebensbedürfnisse der/des mündigen Minderjährigen gefährdet, ist der Mietvertrag bis zur ausdrücklichen Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten "schwebend unwirksam" bzw. gilt der Mietvertrag ab dem Zeitpunkt, in dem die Zustimmung verweigert wird, als nicht abgeschlossen.

Wahl des Wohnorts zum Zweck einer schulischen oder beruflichen Ausbildung

Ist es wegen einer schulischen oder beruflichen Ausbildung notwendig, dass Minderjährige die Schule an einem anderen Ort als ihrem Wohnort besuchen und zu diesem Zweck in Internaten oder einer eigenen oder anderen Wohnung untergebracht werden müssen, so ändert dies nichts an der Erziehungsverantwortung der/des Obsorgeberechtigten. Denn

  • die räumliche Trennung zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken ist nur vorübergehend beabsichtigt und
  • die Erziehung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter wird durch die Besuche im Elternhaus aufrechterhalten.

Hinweis

Die/der Obsorgeberechtigte kann den Ausbildungswunsch einer minderjährigen Person nicht untersagen, wenn diese eine berufliche oder schulische Ausbildung beginnen will, für die sie die erforderliche Eignung aufweist und die die Unterbringung außerhalb des Haushaltsverbands (etwa in einem Internat) erforderlich macht.

Rückführung Minderjähriger

Wenn die/der Obsorgeberechtigte die minderjährige Person gegen ihren Willen in den Familienverband zurückholen möchte, muss das Pflegschaftsgericht zustimmen. Das Pflegschaftsgericht prüft die besonderen Umstände des Einzelfalls und entscheidet, ob die Rückführung dem Kindeswohl entspricht oder im Interesse des Kindes vorläufig verweigert werden muss.

Weil Eltern nur dann die Rückführung der/des Minderjährigen durchsetzen können, wenn deren/dessen Pflege und Erziehung diese erfordern, lehnt das Pflegschaftsgericht eine Rückführung mündiger Minderjähriger beispielsweise in jenen Fällen ab, wenn

  • weitere Erziehungsmaßnahmen einige Monate vor Erreichung der Volljährigkeit weder notwendig noch möglich sind,
  • eine Minderjährige/ein Minderjähriger ihre/seine Eltern so vehement ablehnt, dass sie/er mit ihnen nicht mehr zusammentreffen will,
  • feststeht, dass eine Rückführung in den elterlichen Haushalt das Wohl der/des Minderjährigen gefährden würde, weil sie/er beispielsweise mit körperlichen Züchtigungen rechnen müsste.

Mündige Minderjährige, die auf Wunsch oder mit Zustimmung der/des unterhaltspflichtigen Obsorgeberechtigten aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, haben einen Rechtsanspruch auf Geldunterhalt.

Achtung

Wenn die/der Minderjährige – auf Wunsch oder mit Zustimmung der/des unterhaltspflichtigen gesetzlichen Obsorgeberechtigten – aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und die/der Obsorgeberechtigte der/dem Minderjährigen eine andere unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt, ist dies als Naturalunterhaltsleistung zu werten und auf den Anspruch auf Geldunterhalt anzurechnen.

Weiterführende Links

Gerichtssuche (→ BMJ)

Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion