Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Ausländischer Führerschein – Umschreibung

Allgemeine Informationen

EU- bzw. EWR-Führerscheine

EU- bzw. EWR-Führerscheine werden in Österreich anerkannt, d.h. sie müssen nicht, können jedoch auf freiwilliger Basis umgeschrieben werden.

Lenkberechtigungen für die Klassen C (C1) oder D (D1), die in einem anderen EWR-Staat erteilt wurden, sind bei Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich bis zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, höchstens aber fünf Jahre gültig, wenn sie bis dahin nicht umgeschrieben werden.

Hinweis

Bei Umschreibungen von EWR-Führerscheinen (egal ob auf freiwilliger Basis oder wegen Fristablaufs) hat die Behörde eine Anfrage im Ausstellungsstaat des Führerscheins vorzunehmen, um zu klären, ob etwas gegen die Ausstellung des österreichischen Führerscheins spricht. Diese Anfrage kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheine

Verlegt die Besitzerin/der Besitzer eines Nicht-EWR-Führerscheins ihren/seinen Wohnsitz nach Österreich, ist das Lenken von Kraftfahrzeugen grundsätzlich sechs Monate zulässig. Danach verliert der Führerschein seine Gültigkeit und muss umgeschrieben werden.

Grundsätzlich können nur gültige ausländische Führerscheine umgeschrieben werden. Abgelaufene Fristen aus dem Herkunftsstaat sind auch in Österreich zu beachten.

Bei der Umschreibung von Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheinen muss grundsätzlich eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden. Hierfür müssen sie ein geeignetes Kraftfahrzeug der entsprechenden Lenkberechtigungsklasse zur Verfügung stellen.

Für die Umschreibung folgender Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheine ist jedoch keine praktische Fahrprüfung notwendig:

  • Für alle Klassen: Andorra, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
  • Für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hongkong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Korea, USA, Vereinigte Arabische Emirate

Österreicherinnen/Österreicher, die außerhalb der EU bzw. des EWR einen Führerschein erworben haben, müssen den ausländischen Führerschein auch umschreiben lassen. Eine Umschreibung ist jedoch nur dann möglich, wenn Sie sich in dem Land, in dem Sie den ausländischen Führerschein erworben haben, mindestens sechs Monate aufgehalten haben.

Voraussetzungen

Die Besitzerin/der Besitzer des ausländischen Führerscheins muss mindestens 18 Jahre alt sein.

Fristen

Ein Führerschein aus einem Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staat muss innerhalb von sechs Monaten ab erstmaliger Gründung eines Wohnsitzes in Österreich umgeschrieben werden.

Zuständige Stelle

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Austausch des ausländischen Führerscheins stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.

Achtung

Durch etwaige kriminaltechnische Untersuchungen kann sich das Umschreibungsverfahren verzögern. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Führerscheinbehörde, wie lange das dauert.

Erforderliche Unterlagen

Von den meisten Führerscheinbehörden werden die Originaldokumente und eine Kopie verlangt.

Bei freiwilliger Umschreibung eines EU- bzw. EWR-Führerscheins:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Ausländischer Führerschein
  • Ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
  • Eventuell Auszug aus der Führerscheinkartei des Ausstellungsstaates und eventuell eine Übersetzung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
  • Eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)

Bei Umschreibung eines Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheins:

  • Reisepass
  • Ausländischer Führerschein
  • Unter Umständen eine Übersetzung des Führerscheins
  • Ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
  • Ärztliches Gutachten
  • Eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)

Im Einzelfall können von der Führerscheinbehörde weitere Dokumente verlangt werden.

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Kosten

  • Austausch: 60,50 Euro

Prüfgebühren und Kosten für das ärztliche Gutachten sind in den oben genannten Gebühren nicht enthalten.

Zusätzliche Informationen

Falls der ausländische Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt dieser nur in Verbindung mit einem internationalen Führerschein oder mit einer Übersetzung.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Führerscheinantrag

Letzte Aktualisierung: 13. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie