Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Fremdhändige Verfügung (bisher fremdhändiges Testament)
Allgemeine Informationen
Beim fremdhändigen Testament sind mehrere Vorschriften zu beachten:
- Die letztwillige fremdhändige Verfügung (Testament) selbst kann mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst sein.
- Das Testament muss aber auf jeden Fall von der/dem letztwillig Verfügenden eigenhändig unterschrieben werden.
- Darüber hinaus muss von der/dem letztwillig Verfügenden ein eigenhändiger Zusatz verfasst werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
- Der Verfügende muss darüber hinaus das Testament vor drei Zeuginnen/Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss (Angabe des Geburtsdatums, des Wohnortes, der Berufsadresse, oder dergleichen) unterfertigen. Die Zeuginnen/Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Testierenden enthält.
- Die Unterschrift der Zeuginnen/Zeugen muss am Ende des Testaments erfolgen. Und zwar mit eigenhändigen Zusatz, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist (z.B. "als Testamentszeuge"). Außerdem müssen die Zeuginnen/Zeugen auf der Testamentsurkunde unterschreiben.
Als Zeugen kommen nicht in Betracht:
- Personen unter 18 Jahren
- blinde Menschen, gehörlose Menschen, stumme Menschen
- Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen und
- "befangene" Zeuginnen/Zeugen:
- eine durch das Testament begünstigte Person
- Personen, die mit der durch das Testament begünstigten Person verwandt oder verschwägert sind oder
- beispielsweise Vertreterinnen/Vertreter oder Organe einer durch das Testament begünstigten Organisation
Auch ein von einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt errichtetes Testament ist in der Regel ein fremdhändiges Testament. Als Zeuginnen/Zeugen fungieren dann die Notarin/der Notar oder die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt und deren/dessen Kanzleiangestellte. Die Errichtung eines Testaments ist oftmals kompliziert und sollte daher mit einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt besprochen werden.
Zusätzliche Informationen
Fehler bei einem fremdhändigen Testament
Bei einem fremdhändigen Testament sind einige Formvorschriften einzuhalten, deren Missachtung das Testament jeweils unwirksam macht. Häufige Fehler, die in der Praxis vorkommen und die das Testament ungültig machen, sind beispielsweise:
- Das Testament wird von zu wenigen Zeuginnen/Zeugen unterfertigt. Es wird oft irrtümlich angenommen, dass zwei Zeuginnen/Zeugen genügen.
- Die Zeuginnen/Zeugen unterschreiben nur mit ihrem Namen, aber ohne den Zusatz "als Testamentszeugin/Testamentszeuge".
- Als Zeuginnen/Zeugen unterschreiben nahe Angehörige der begünstigten Person.
- Die Zeuginnen/Zeugen sind nicht in der erforderlichen Zahl anwesend.
- Die Identität der Zeuginnen/Zeugen lässt sich dem Testament nicht entnehmen.
- Das Testament wird in mehreren losen Blättern errichtet, welche keinen inhaltlichen Zusammenhang haben.
- Die Zeuginnen/Zeugen unterschreiben auf einem gesonderten Blatt bzw. auf einem Blatt ohne Text.
Der Text des Testaments sowie der eigenhändige Zusatz und die Unterschrift der/des letztwillig Verfügenden bzw. die Unterschriften der Zeuginnen/Zeugen samt Zeugenzusatz und die Daten der Zeuginnen/Zeugen sollten sich auf einem Blatt befinden.
Testamentsanfechtung
Ein Testament kann wegen eines wesentlichen Irrtums der Verstorbenen/des Verstorbenen angefochten bzw. bekämpft werden.
- Angehörige, die gesetzliche Erbinnen/Erben sind oder
- Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erbinnen/Erben in Frage kommen würden,
können ein Testament bekämpfen, wenn der Verstorbenen/dem Verstorbenen nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass die/der Verstorbene bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" der/des Verstorbenen wieder.
Beispiel: Die Verstorbene/der Verstorbene setzt ihre Lebensretterin/ihren Lebensretter A zu ihrer Erbin/ihrem Erben ein, obwohl B die Lebensretterin/der Lebensretter ist.
Auch wenn sich der von der Verstorbenen/dem Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass ihr Wille/sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
Rechtsgrundlagen
§§ 579, 587 bis 588 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
