Veranstaltungswesen

Beschreibung

AUSZÜGE AUS DEM NÖ VERANSTALTUNGSGESETZ

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 2
Veranstalter
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Veranstaltungen vorbere